§ 3 L-PVG § 3

L-PVG - Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Organe der Personalvertretung sind:

a)

die Dienststellenversammlungen,

b)

die Dienststellenausschüsse,

c)

der Zentralausschuß,

d)

die Dienststellenwahlausschüsse,

e)

der Zentralwahlausschuß.

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlungen und der Dienststellenausschüsse erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststellen (§ 4), bei welchen der jeweilige Dienststellenausschuß errichtet ist.

(3) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf sämtliche Bedienstete.

(4) Die Gesamtheit der Bediensteten bildet die “Körperschaft der Salzburger Landesbediensteten”; sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung des Rechtsträgers obliegt dem Vorsitzenden des Zentralausschusses gemeinsam mit seinem Stellvertreter. Das Nähere über die Ausübung der gemeinsamen Vertretung, insbesondere die Vertretung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters im Verhinderungsfall, ist in der Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 1 lit. d) zu regeln. Die Verwaltung des Vermögens sowie der Einrichtungen der Körperschaft der Salzburger Landesbediensteten, welche der Gesamtheit der Bediensteten gewidmet sind, kommt dem Zentralausschuß, die der Einrichtungen, die einer bestimmten Dienststelle gewidmet sind, dem jeweiligen Dienststellenausschuß zu.

(5) Personalvertreter im Sinn dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, des Zentralausschusses und der Unterausschüsse sowie die Ersatzmitglieder in Ausübung ihrer Vertretungsfunktion.

(6) Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf das Ziel eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Männern und Frauen Bedacht genommen werden. Bei der Wahl der Vorsitzes und der Stellvertretung der Organe der Personalvertretung soll Chancengleichheit angestrebt werden.

In Kraft seit 20.10.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 L-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 L-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 L-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 L-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 L-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 L-PVG
§ 4 L-PVG