8. Abschnitt
Aufsicht über die Personalvertretung
(1) Die Personalvertretung untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat mit Bescheid Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen erforderlichenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen. Äußerstes Mittel der Aufsicht ist die Auflösung eines Organes der Personalvertretung; sie ist nur zulässig, wenn es seine Pflichten wiederholt und gröblich verletzt.
(3) Die Landesregierung kann als Aufsichtsbehörde auch durch Bedienstete, auf die sich der Aufgabenbereich des betreffenden Organes der Personalvertretung erstreckt, angerufen werden.
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