§ 10 L-PVG § 10

L-PVG - Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,

a)

die im § 2 genannten Interessen der Bediensteten sowie erforderlichenfalls der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger des Landes wahrzunehmen und zu vertreten;

b)

in Personalangelegenheiten im Sinne des § 7, die die Gesamtheit der Bediensteten betreffen oder über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen, mitzuwirken;

c)

Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse zu treffen;

d)

Geschäftsordnungen für die Organe der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1) zu erlassen; diese Geschäftsordnungen sind der Landesregierung und den Leitern der in Betracht kommenden Dienststellen zur Kenntnis zu bringen;

e)

bei der Erklärung zu Dienststellen und Auflösung von Dienststellen mitzuwirken (§ 4 Abs. 3 und 4);

f)

in den im § 8 Abs. 6 und 7 genannten Fällen tätig zu werden;

g)

den Zentralwahlausschuß (§ 15 Abs. 1) bzw. im Fall des § 13 Abs. 3 lit. e den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen;

h)

in den Fällen des § 23 Abs. 6 und des § 26 Abs. 2 und 3 mitzuwirken.

j)

die Schulung und Weiterbildung von Personalvertretern zu veranlassen.

(2) Dem Zentralausschuß obliegt ferner die Mitwirkung bei:

a)

der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, der Ernennung, der Beförderung, der Überstellung, der Zuordnungsänderung gemäß § 9 LB-GG und, wenn die Maßnahme gegen den Willen des Bediensteten erfolgt, bei der Versetzung, der Dienstzuteilung, der Abberufung des Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung in einer anderen Dienststelle und der Zuordnungsänderung gemäß § 9 Abs 7 LB-GG. Beabsichtigte Maßnahmen dieser Art sind in jenen Fällen, in denen kein Vorschlagsverfahren nach den §§ 3 ff des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 stattgefunden hat, vom Dienstgeber vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Einigung rechtzeitig und eingehend mit dem Zentralausschuss zu verhandeln;

b)

der Erstellung von Richtlinien über die Möglichkeit der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen;

c)

der Vergabe von Wohnungen;

d)

der Errichtung, Ausgestaltung, Verwaltung und allfälligen Auflösung von Unterstützungs-, Wohlfahrts- und sonstigen Einrichtungen des Landes für die Bediensteten;

e)

der Erstellung von Richtlinien über die Verleihung von Orden, Ehrenzeichen und Berufstitel an Bedienstete.

(3) Bei der Erstellung und Abänderung des Dienstpostenplanes ist der Zentralausschuß zu hören.

(4) Vor der Bestellung von Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen und Disziplinarkommissionen ist dem Zentralausschuß innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Weiters kommt dem Zentralausschuß das Recht auf Entsendung von Mitgliedern in die Leistungsfeststellungsbeiräte und Leistungsfeststellungskommissionen zu.

(5) Im Fall des Abs. 1 lit. b finden die Bestimmungen des § 8 sinngemäß Anwendung.

(6) Bei Verhandlungen mit dem Dienstgeber wird der Zentralausschuß in der Regel durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten. Diesen Verhandlungen ist auch je ein Vertreter jener Wählergruppen beizuziehen, auf die bei der Wahl zum Zentralausschuß zumindest ein Mandat entfallen ist.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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