Inkrafttreten und Übergang
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die auf Grund der Personalvertretungsordnung der Bediensteten des Landes Salzburg im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes derzeit gewählten oder bestellten Organe der Personalvertretung gelten bis zum Ablauf ihrer ab ihrer Wahl bzw. Bestellung zu berechnenden Funktionsperiode als Organe im Sinne dieses Gesetzes.
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