Beendigung der Tätigkeit
(1) Die Tätigkeit eines Dienststellenausschusses und des Zentralausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die der Ausschuß gewählt wurde.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Ausschusses,
a) | wenn die Dienststelle, für die ein Dienststellenausschuß gewählt worden ist, gemäß § 4 Abs. 4 aufgelöst wird; | |||||||||
b) | wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben; | |||||||||
c) | wenn der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt; | |||||||||
d) | wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 5 Abs. 2 lit. b). |
(3) Ein Dienststellenausschuß und der Zentralausschuß führen nach Ablauf der Tätigkeitsdauer und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis d die Geschäfte bis zum Zusammentritt des jeweiligen neuen Ausschusses weiter.
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