§ 22 L-PVG

L-PVG - Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Beendigung der Tätigkeit

 

§ 22

 

(1) Die Tätigkeit eines Dienststellenausschusses und des Zentralausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die der Ausschuß gewählt wurde.

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Ausschusses,

a)

wenn die Dienststelle, für die ein Dienststellenausschuß gewählt worden ist, gemäß § 4 Abs. 4 aufgelöst wird;

b)

wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben;

c)

wenn der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;

d)

wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 5 Abs. 2 lit. b).

(3) Ein Dienststellenausschuß und der Zentralausschuß führen nach Ablauf der Tätigkeitsdauer und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis d die Geschäfte bis zum Zusammentritt des jeweiligen neuen Ausschusses weiter.

In Kraft seit 01.02.1992 bis 31.12.9999
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