§ 1 L-PVG

L-PVG - Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

1. Abschnitt

 

Anwendungsbereich

 

§ 1

 

(1) Dieses Gesetz regelt das Personalvertretungsrecht der Bediensteten des Landes Salzburg mit Ausnahme der im Abs. 3 genannten Bediensteten.

(2) Bedienstete im Sinne des Gesetzes sind alle zum Land in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen einschließlich der Personen in einem Ausbildungsverhältnis (Lehrlinge, Praktikanten u.dgl.).

(3) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:

a)

Bedienstete in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929;

b)

Landeslehrer im Sinne des § 42 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 148/1988.

In Kraft seit 01.02.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 L-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 L-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 L-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 L-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 L-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 L-PVG