1. Abschnitt
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt das Personalvertretungsrecht der Bediensteten des Landes Salzburg mit Ausnahme der im Abs. 3 genannten Bediensteten.
(2) Bedienstete im Sinne des Gesetzes sind alle zum Land in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen einschließlich der Personen in einem Ausbildungsverhältnis (Lehrlinge, Praktikanten u.dgl.).
(3) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
a) | Bedienstete in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929; | |||||||||
b) | Landeslehrer im Sinne des § 42 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 148/1988. |
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