Akteneinsicht
(1) Der Leiter der Dienststelle hat den Personalvertretern die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im § 7 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe. Sonstige Aktenbestandteile (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u.dgl.) sind von der Akteneinsicht ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(3) Die Einsichtnahme in einen Personalakt sowie in Bezugs(Lohn)abrechnungen darf nur mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Bediensteten erfolgen.
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