Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) | das Amt der Landesregierung, | |||||||||
b) | jede Bezirkshauptmannschaft, | |||||||||
c) | jede Straßenmeisterei bzw. Autobahnmeisterei. |
(2) Soferne Bedienstete nicht einer im Abs. 1 lit. b oder c angeführten Dienststelle zugehören, sind sie der Dienststelle Amt der Landesregierung zuzuzählen.
(3) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Zentralausschusses auch andere organisatorische Einheiten der Landesverwaltung durch Verordnung zu Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklären, soweit dies im Interesse der Bediensteten notwendig erscheint und dieser organisatorischen Einheit wenigstens zwanzig Bedienstete zugehören.
(4) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Zentralausschusses eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (Abs. 1 und 3) durch Verordnung auflösen, wenn der Stand der Bediensteten voraussichtlich dauernd auf weniger als zwanzig absinkt.
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