(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seiner Zustimmung in eine andere Dienststelle versetzt oder dienstzugeteilt werden. Ebenso bedarf die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle seiner Zustimmung. Das gleiche gilt für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Wahlvorschlages bis zur Kundmachung des Wahlergebnisses.
(2) Ein Personalvertreter, der in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem er angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, daß auf den Vertragsbediensteten der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zutrifft.
(3) Spricht sich ein Dienststellenausschuß gegen die Kündigung oder Entlassung aus, so hat das Amt der Landesregierung vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem Zentralausschuß Beratungen aufzunehmen und obliegt die Setzung der Maßnahme der Landesregierung.
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