Fristen
(1) Bei der Berechnung der festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richtet.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richtet, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristenbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, Samstage oder den Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, auf den Karfreitag, auf den 24. oder 31. Dezember, so endet die Frist erst am nächstfolgenden Arbeitstag.
(5) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(6) Arbeitstage im Sinne dieses Gesetzes sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag.
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