§ 21 L-PVG § 21

L-PVG - Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Dienststellenausschüsse und der Zentralausschuß haben ihre Geschäfte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen.

(2) Die erste Sitzung des Ausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Fall seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung hat der Ausschuss durch Fraktionswahl (Abs 2a) einen Vorsitzenden aus der stimmenstärksten Wählergruppe und seinen Stellvertreter sowie den Schriftführer und seinen Stellvertreter zu wählen. Gehören zwei Drittel des Ausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, ist der Vorsitzendestellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als an Stimmen zweitstärkste hervorgegangen ist. Dem Vorsitzendenstellvertreter obliegt, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Vertretung des Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung oder der Erledigung seiner Funktion.

(2a) Die Wahl der den einzelnen Wählergruppen nach Abs 2 zukommenden Vorsitzenden bzw Stellvertreter hat für jede Funktion getrennt vor dem versammelten Ausschuss in einem gesonderten Wahlgang durch die Ausschussmitglieder jener Wählergruppe zu erfolgen, aus deren Mitte der Vorsitzende bzw der Stellvertreter zu wählen ist (Fraktionswahl). Die Fraktionswahl erfolgt unter sinngemäßer Anwendung von § 35 Abs 7 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 mit absoluter Mehrheit der Stimmen jener Ausschussmitglieder, die der betreffenden Wählergruppe angehören und wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied der Wählergruppe geleitet. Die Funktion als Vorsitzender bzw Stellvertreter beginnt mit der Annahme der Wahl durch den Gewählten, sie endet

1.

mit dem Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum betreffenden Ausschuss (§ 20 Abs 2 bis 5);

2.

mit dem Zusammentritt eines neuen Ausschusses gemäß § 22 Abs 3;

3.

mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden bzw eines neuen Stellvertreters und der Annahme der Wahl durch den Gewählten.

(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Ausschuß innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von wenigstens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Fall der Verhinderung oder Säumnis des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sind die Sitzungen des Ausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Ausschusses und im Fall der Verhinderung oder Säumnis dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Ausschusses einzuberufen und vorzubereiten.

(4) Das zu einer Sitzung des Ausschusses einberufene Mitglied hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Ausschusses, das durch Krankheit oder aus sonst begründetem Anlaß verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Ausschuß, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Den Beratungen des Ausschusses können auch sachkundige Bedienstete beigezogen werden, die dem Ausschuß nicht als Mitglieder angehören bzw. keine Ersatzmitglieder sind. Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die sie als Sachkundige gemacht bzw. gesetzt haben und mit denen nicht die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt wurde, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

(7) Der Ausschuß kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Unterausschuß übertragen werden. Unterausschüsse können entweder für die Funktionsdauer des Ausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden und sind verpflichtet, dem zuständigen Ausschuß auf Verlangen zu berichten und Einsicht in Unterlagen zu gewähren.

(8) Die Zusammensetzung der Unterausschüsse erfolgt nach dem Stärkeverhältnis der Wählergruppen in dem Ausschuß, der den Unterausschuß bildet. Dabei steht jedoch jeder Wählergruppe, auf die bei der Wahl zum betreffenden Ausschuß zumindest ein Mandat entfallen ist, das Recht auf Entsendung eines Vertreters in den Unterausschuß zu. Die Mitglieder des Unterausschusses müssen nicht Mitglieder des Ausschusses sein, der den Unterausschuss bildet. Abs. 6 gilt sinngemäß.

(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Ausschüsse sind durch die Geschäftsordnungen zu regeln (§ 10 Abs. 1 lit. f).

In Kraft seit 01.11.2016 bis 31.12.9999
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