(1) Der Zentralausschuss ist über den künftigen Bedarf an Bediensteten und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Der Zentralausschuss kann der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung jederzeit die Ausschreibung eines zu besetzenden Dienstpostens vorschlagen.
(2) Sobald der im Abs 1 genannten Abteilung die Zahl der aufzunehmenden Bediensteten, deren geplante Verwendung und die in Aussicht genommenen Dienstposten bekannt sind, hat sie den Zentralausschuss darüber zu informieren.
(3) Der Zentralausschuss kann eine besondere Information (Beratung) über einzelne Einstellungen verlangen, die von der im Abs 1 genannten Abteilung vor der Einstellung durchzuführen ist. Das gleiche gilt, wenn eine Information nach Abs 2 nicht stattgefunden hat. Wenn bei Durchführung einer Beratung die Entscheidung über die Einstellung nicht rechtzeitig erfolgen könnte, ist die Beratung nach erfolgter Einstellung durchzuführen.
(4) Jede erfolgte Einstellung von Bediensteten ist dem Zentralausschuss unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat Informationen über die beabsichtigte Verwendung und Einstufung der Bediensteten, das Monatseinkommen und über eine allfällige vereinbarte Probezeit oder Befristung des Dienstverhältnisses zu enthalten.
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