(1) Der Personalvertretung sind folgende personenbezogene Daten, soweit es in Betracht kommt automationsunterstützt, zu übermitteln:
a) | Personalverzeichnisse für Beamte und Vertragsbedienstete; | |||||||||
b) | personenbezogene Daten über abgeschlossene Ausbildungen (Prüfungen), die dienstliche Stellung sowie über das Bestehen eines Voll- oder Teilbeschäftigungsverhältnisses; | |||||||||
c) | personenbezogene Daten, die zur Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte der Dienststellenausschüsse (§ 7 Abs. 1) und des Zentralausschusses (§ 10 Abs 1 und 2) erforderlich sind; | |||||||||
d) | personenbezogene Daten, die gemäß § 7 Abs 3 mitgeteilt werden müssen, und | |||||||||
e) | personenbezogene Daten, die zur Durchführung von Wahlen (§§ 11 bis 20) erforderlich sind. |
(2) Zugriff zu den automationsunterstützt übermittelten personenbezogenen Daten haben alle im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen. Die übermittelten personenbezogenen Daten können von den im § 3 Abs 1 lit. b bis e genannten Organen verarbeitet werden.
(3) Weitere, von Abs 1 nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn der betroffene Bedienstete vor Aufnahme der Verarbeitung personenbezogener Daten dazu schriftlich eingewilligt hat.
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