§ 18 L-PVG

L-PVG - Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wahlergebnis

 

§ 18

 

(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist entsprechend dem Stimmenverhältnis der Wählergruppen zu ermitteln. Hiebei ist das D'Hondt'sche System (§ 95 Abs. 4 bis 7 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978, LGBl. Nr. 82) anzuwenden und die Berechnung auf die erforderlichen Dezimalstellen vorzunehmen.

(2) Die auf die jeweilige Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen. Entscheidet sich ein auf mehreren Wahlvorschlägen Gewählter über Aufforderung des Wahlausschusses nicht für einen hievon, so ist er von allen, anderenfalls nur von den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen.

(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Zentralausschusses und der Dienststellenausschüsse folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder.

(4) Die Gewählten sind vom Wahlausschuß innerhalb einer Woche nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen.

(5) Das Wahlergebnis zum Zentralausschuß und zum jeweiligen Dienststellenausschuß ist vom Zentralwahlausschuß binnen zwei Wochen nach der Feststellung des Wahlergebnisses öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an den Amtstafeln der Dienststellen kundzumachen. Ebenso sind diese Wahlergebnisse den Leitern der Dienststellen mitzuteilen.

(6) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe sowie von jenen Bediensteten, die einen Wahlvorschlag eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren findet das AVG Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen sowie jene Bediensteten, die einen Wahlvorschlag eingebracht und die Wahl angefochten haben, Parteien. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses ist endgültig. Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis hinsichtlich der Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte.

In Kraft seit 01.02.1992 bis 31.12.9999
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