1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Rechtliche Stellung der Stadt
(1) Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2) Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
(3) Das Gebiet der Stadt ist zugleich Gemeindeverwaltungssprengel und politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(4) Die Stadt ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundesgesetze und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
Gemeindemitglieder sind jene Personen, die im Stadtgebiet ihren Hauptwohnsitz haben. Gemeindebürger sind die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 Wahlberechtigten.
Stadtwappen und Stadtsiegel
(1) Das Stadtwappen zeigt in Rot über grünem Schildfuß einen dreizinnigen, gequaderten, silbernen Stadtturm mit rundbogigem Tor, vor dem in halber Höhe ein grüner Lindwurm querüber nach rechts schwebt.
(2) Das Stadtsiegel enthält das Stadtwappen mit der Umschrift "Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee"; es ist einfärbig.
(3) Das Recht zur Führung des Stadtwappens haben die Verwaltungsstellen der Stadt und diejenigen, denen es verliehen worden ist.
Stadtfarben, Stadtfahne
(1) Die Stadtfarben sind rotweißgrün.
(2) Die Stadtfahne zeigt die Stadtfarben.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
2. Abschnitt
Wirkungsbereich der Stadt
Allgemeines
Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
Übertragener Wirkungsbereich
Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, welche die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag des Landes nach den Weisungen der zuständigen Behörden zu besorgen hat. Hiezu gehören auch jene Angelegenheiten, die von der Stadt auf dem Gebiet der Bezirksverwaltung zu besorgen sind.
3. Abschnitt
Verordnungen der Stadt
Ortspolizeiliche Verordnungen
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(2) Ortspolizeiliche Verordnungen hat der Bürgermeister zu erlassen, wenn sie der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum dienen. Sonstige ortspolizeiliche Verordnungen hat der Gemeinderat zu erlassen.
Ausschreibung von Abgaben
(1) Die Stadt kann durch Verordnung jene Abgaben ausschreiben, zu deren Ausschreibung sie durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ermächtigt ist.
(2) Wenn durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Ausschreibung von Abgaben dem Gemeinderat.
(1) Durchführungsverordnungen im eigenen Wirkungsbereich hat der Gemeinderat zu erlassen, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen.
(2) Durchführungsverordnungen im übertragenen Wirkungsbereich hat der Bürgermeister zu erlassen.
(3) Durchführungsverordnungen, die sich ausschließlich an Verwaltungsstellen der Stadt richten (Dienstanweisungen), hat der Bürgermeister zu erlassen.
(4) Die Stadt hat Sammlungen der geltenden Verordnungen, und zwar getrennt nach den im eigenen Wirkungsbereich (§ 11) und nach den im übertragenen Wirkungsbereich (§ 12) erlassenen Verordnungen, anzulegen. Die Sammlungen sind im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Sammlungen sind von der Stadt auch im Internet bereitzustellen.
(1) Der Bürgermeister hat die Verordnungen der Stadt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt (§ 82a) unter der Internetadresse der Stadt kundzumachen.
(2) Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren.
(3) Verordnungen der Stadt im eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Auf die Erteilung der Genehmigung ist in der Verordnung hinzuweisen.
(4) Verordnungen gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Stadtgebiet.
(5) Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.
(6) Verordnungen, deren Umfang oder Art die Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt nicht zulässt, sind im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und auf diese Weise kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen. Derart kundgemachte Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf der Verordnung zu vermerken. Im Fall der Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Magistrat gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.
(7) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachenden Verordnungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, dass die Verordnung allgemein zugänglich ist und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden kann. Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im elektronisch geführten Amtsblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe der Verordnung im elektronisch geführten Amtsblatt hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß dem ersten Satz, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung zu enthalten.
(8) Der Bürgermeister darf die Verordnungen der Stadt neben ihrer Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt auch in sonstiger zweckmäßiger und ortsüblicher Weise ohne verbindliche Wirkung veröffentlichen.
(1) Personen, die sich um die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, das Land Kärnten oder den Bund besonders verdient gemacht haben, können vom Gemeinderat durch Ehrungen ausgezeichnet werden. Sie können insbesondere zu Ehrenbürgern der Stadt ernannt werden.
(2) Der Gemeinderat kann die Ehrung widerrufen, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist.
(3) Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Geehrte gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.
(1) Der Gemeinderat besteht aus 45 Mitgliedern.
(2) Die Wahl des Gemeinderates erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.
(3) Der Wahlabschnitt beträgt sechs Jahre, gerechnet vom letzten Wahltag der allgemeinen Gemeinderatswahlen.
(4) Die Landesregierung hat nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auszuschreiben:
1. | allgemeine Gemeinderatswahlen vor Ablauf des Wahlabschnittes; | |||||||||
2. | gesonderte Gemeinderatswahlen | |||||||||
a) | wenn für eine ausgeschriebene Wahl kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten; | |||||||||
b) | nach Auflösung des Gemeinderates. |
(5) Endet der Wahlabschnitt innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Gemeinderates, so hat die Ausschreibung gesonderter Gemeinderatswahlen zu unterbleiben. Dies gilt nicht für die Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 3.
(6) Die der gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.
(1) Die Amtsperiode des Gemeinderates dauert vom Tag seines ersten Zusammentrittes an bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Gemeinderat zusammentritt. Dies gilt auch für die Fälle der Auflösung des Gemeinderates nach Abs. 2 oder 3.
(2) Der Gemeinderat ist berechtigt, vor Ablauf des Wahlabschnittes seine Auflösung zu beschließen. Für einen solchen Beschluß sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(2a) Im Fall des § 99 endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit seiner Auflösung.
(3) Der Gemeinderat gilt als aufgelöst, wenn seine Wahl für nichtig erklärt oder wenn das ganze Wahlverfahren oder Teile des Wahlverfahrens aufgehoben werden.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(1) Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.
(1a) Wurde kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist eine Wahl nach § 23 durchzuführen.
(2) Endet das Amt des Bürgermeisters vor Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durchzuführen.
(3) Endet das Amt des Bürgermeisters nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach § 23 durchzuführen.
(4) Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates hat nach Maßgabe der Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auch die Neuwahl des Bürgermeisters zu erfolgen.
Angelobung des Bürgermeisters, Amtsperiode des Stadtsenates
(1) Der neugewählte Bürgermeister hat vor dem Gemeinderat in die Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und die Kärntner Landesverfassung abzulegen.
(2) Mit der Angelobung des Bürgermeisters (Abs 1) bzw. der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates (§ 25 Abs 6) beginnt das Amt. Die Amtsperiode des neugewählten Stadtsenates beginnt, sobald zwei Drittel der gewählten Mitglieder angelobt sind.
(3) Die Amtsperiode des Stadtsenates endet mit der Amtsperiode des Gemeinderates (§ 20).
(1) Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister, dem Ersten und dem Zweiten Vizebürgermeister und vier Stadträten. Gehört ein von den Gemeindebürgern gewählter Bürgermeister keiner Gemeinderatspartei an, der Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, so erhöht sich die Zahl der Stadträte um 1.
(2) Der Bürgermeister hat nach der Übernahme des Vorsitzes die nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) auf die Gemeinderatsparteien entfallende Anzahl der Mitglieder des Stadtsenates festzustellen. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, der Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, so ist er auf das letzte seiner Gemeinderatspartei zufallende Mandat anzurechnen. Hierauf sind aus der Mitte des Gemeinderates die Vizebürgermeister und die Stadträte zu wählen. In gleicher Weise und im gleichen Wahlgang ist für jedes Mitglied des Stadtsenates ausschließlich des Bürgermeisters ein Ersatzmitglied zu wählen. Als Vizebürgermeister, Stadtrat und deren Ersatzmitglieder sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.
(3) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die beim Vorsitzenden schriftlich einzubringen sind. Die Wahlvorschläge einer Gemeinderatspartei müssen so viele Namen von Wahlwerbern und Ersatzmitgliedern in der durch Abs. 2 bestimmten Reihenfolge enthalten, wie dieser Gemeinderatspartei nach der Feststellung des Bürgermeisters zukommen; sie müssen von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates dieser Gemeinderatspartei unterschrieben sein. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag sind im Rahmen der Gemeinderatssitzung zu leisten.
(4) Haben zwei oder mehr Gemeinderatsparteien gleichen Anspruch auf Vertretung durch einen Vizebürgermeister oder einen Stadtrat, so gibt die größere Zahl der bei der Wahl des Gemeinderates abgegebenen gültigen Stimmen den Ausschlag, ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.
(5) Der Bürgermeister hat die gültig vorgeschlagenen Personen in der Reihenfolge, die sich aus Abs. 2 und 4 ergibt, als Ersten und Zweiten Vizebürgermeister sowie als Stadträte für gewählt zu erklären. Er hat das Wahlergebnis kundzumachen und der Landesregierung mitzuteilen.
(6) Die Vizebürgermeister und die Stadträte haben vor dem Gemeinderat in die Hand des Landeshauptmannes das gleiche Gelöbnis wie der Bürgermeister abzulegen.
(7) Macht eine Gemeinderatspartei von ihrem Anspruch, nach Maßgabe ihrer Stärke im Stadtsenat vertreten zu sein, dadurch nicht Gebrauch, daß sie für die Wahl des Vizebürgermeisters, eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates oder eines Ersatzmitgliedes spätestens in der auf die Wahl des Bürgermeisters folgenden Sitzung des Gemeinderates - bei Nachwahlen spätestens in der gemäß Abs. 8 stattfindenden Sitzung des Gemeinderates und im Fall einer Nichtannahme einer Wahl in der auf die Nichtannahme folgenden Sitzung des Gemeinderates - keinen oder keinen gültigen Wahlvorschlag erstattet, so hat der Gemeinderat diese Funktion in einem getrennten Wahlgang durch Wahl aus der Mitte aller Mitglieder des Gemeinderates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu besetzen; für die Durchführung dieser Wahl gilt § 23 Abs. 3 bis 5 sinngemäß. Ist ein Anspruch einer Gemeinderatspartei auf Vertretung im Stadtsenat durch Los (Abs. 4) entstanden, sind die Bestimmungen des ersten Satzes nur dann anzuwenden, wenn die in der Losentscheidung unterlegene Gemeinderatspartei von ihrem Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat im Sinne des ersten Satzes nicht Gebrauch macht.
(8) Endet das Amt eines Vizebürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates, so sind binnen zwei Wochen Nachwahlen vorzunehmen. Endet das Amt eines Ersatzmitgliedes, so ist die Nachwahl in der nächsten Gemeinderatssitzung vorzunehmen.
(1) Der Gemeinderat hat für die einzelnen Angelegenheiten oder für besondere Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches die erforderlichen Ausschüsse und die Anzahl ihrer Mitglieder festzusetzen. Ein Ausschuß muß mindestens drei und darf nicht mehr als neun Mitglieder haben. Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Ausschuss für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuss) zu bilden.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Ausschüsse sind derart zusammenzusetzen, daß die Anzahl der einzelnen Mitglieder aller Ausschüsse zusammengerechnet dem Verhältnis der Stärke der Gemeinderatsparteien entspricht.
(3) Der Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenats sowie deren Ersatzmitglieder und die Mitglieder des Gemeinderates, die auch Bedienstete der Stadt sind, dürfen nicht Mitglieder des Kontrollausschusses sein.
(4) Die Ausschüsse werden für die Amtsperiode des Gemeinderates gebildet, wenn sich nicht aus der gestellten Aufgabe eine kürzere Funktion ergibt.
(5) Der Gemeinderat kann einen Ausschuß vorzeitig auflösen. Für einen solchen Beschluß sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(6) Ein Mitglied kann von der Gemeinderatspartei, über deren Vorschlag es gewählt wurde, jederzeit abberufen werden. Die Bestimmungen des § 68 gelten sinngemäß.
(6a) Im Fall des Endens des Amtes eines Mitgliedes eines Ausschusses oder im Fall nachträglicher Beschlüsse des Gemeinderates über die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses sind innerhalb von acht Wochen Nachwahlen vorzunehmen.
(7) Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse dem Gemeinderat nicht angehörende sachverständige Personen mit beratender Stimme berufen.
6. Abschnitt
Stellung der Mitglieder des Gemeinderates
Pflichten
(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung hinsichtlich der Sitzungen des Gemeinderates nachzukommen, so hat es dies - ausgenommen bei unvorhersehbaren Ereignissen - dem Magistrat unter Angabe des Grundes so rechtzeitig bekanntzugeben, daß die Einberufung des Ersatzmitgliedes noch möglich ist.
(3) Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das seine besonderen Pflichten (Abs 2) verletzt, schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Mandatsverlustes zum Erscheinen bei der nächsten Sitzung aufzufordern.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekannt gewordenen Tatsachen, die im Interesse der Stadt oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien Geheimhaltung erfordern; sie erstreckt sich insbesondere auf Verhandlungsgegenstände, die in vertraulichen Sitzungen behandelt wurden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Ende des Mandates weiter.
(5) Der Bürgermeister kann von der Verschwiegenheitspflicht für Zeugenaussagen vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entbinden.
(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates gebührt - soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug als Mitglied des Stadtsenates haben - ein durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzender Bezug. Der Bezug darf 10 v. H. des monatlichen Bezuges eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Dem Obmann eines Ausschusses gebührt der Bezug im doppelten Ausmaß, selbst dann, wenn er mehrere Obmannfunktionen ausübt.
(2) Wird die Funktion als Mitglied des Gemeinderates oder als Obmann eines Ausschusses nicht während des vollen Monats ausgeübt, so gebührt der Bezug nur im aliquoten Ausmaß.
(3) (entfällt)
(4) Dienstreisen der Mitglieder des Gemeinderates sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, abzugelten, soweit in Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmt wird.
(5) Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
(6) Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.
(7) Abs. 4 und 6 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar von der Stadt getragen werden.
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn es
a) | das vorgeschriebene Gelöbnis (§ 21 Abs. 3, 4 und 5) verweigert; | |||||||||
b) | nach erfolgter Wahl nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 die Wählbarkeit verliert oder wenn nachträglich ein Grund bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte; | |||||||||
c) | durch zwei Monate den Eintritt in den Gemeinderat schuldhaft verzögert oder während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Monaten den Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse, deren Mitglied es ist, ohne triftigen Grund ferngeblieben ist. |
(2) Der Gemeinderat hat in den Fällen des Abs. 1 den Antrag auf Mandatsverlust an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn er einen der Fälle des Abs. 1 für gegeben erachtet.
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
(1) Ist ein Mitglied des Gemeinderates an der Ausübung seines Mandates verhindert, so hat für die Dauer der Verhinderung an die Stelle des Verhinderten mit dessen Rechten und Pflichten das nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied zu treten.
(2) Die Bestimmungen des § 32 gelten für Ersatzmitglieder sinngemäß.
(3) Ersatzmitglieder sind als Mitglieder des Stadtsenates oder der Ausschüsse nicht wählbar.
Beschlußfähigkeit
(1) Der Gemeinderat ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, beschlußfähig, wenn der Bürgermeister und mehr als die Hälfte der sonstigen Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind.
(2) Ist der Gemeinderat nicht beschlußfähig, so hat der Bürgermeister eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. Bei dieser Sitzung ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn mit dem Bürgermeister mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. In der Einberufung ist darauf hinzuweisen.
(3) Werden die Bestimmungen der Abs 1 und 2 nicht beachtet, so gilt § 35 Abs 4 sinngemäß.
(4) Abs 1 und 2 gelten in gleicher Weise bei Wahlen sowie bei einem vor dem Gemeinderat abzulegenden Gelöbnis.
(1) Für einen Beschluß ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
(2) Stimmenthaltung und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.
(3) Werden die Bestimmungen des Abs. 1 nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß.
(1) Der Gemeinderat kann nach Ablauf von zwei Monaten ab der Zuweisung eines Antrages an den Ausschuss auf Vorschlag des Bürgermeisters, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Antrag des Stadtsenates dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung über den ihm zugewiesenen Antrag setzen.
(2) Nach Ablauf einer dem Ausschuss zur Berichterstattung gemäß Abs. 1 gesetzten Frist hat der Bürgermeister den Antrag in die Tagesordnung der dem Fristablauf nachfolgenden Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, auch wenn ein schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.
(3) Sollte der Ausschuss keinen Berichterstatter für den Gemeinderat gewählt haben, kann vom Obmann oder im Fall seiner Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter ein mündlicher Bericht erstattet werden.
Dringlichkeitsanträge
(1) Soll ein selbständiger Antrag ohne Vorberatung vom Gemeinderat sofort behandelt werden, so muß er als Dringlichkeitsantrag bezeichnet und von mindestens fünf Mitgliedern des Gemeinderates unterfertigt sein.
(2) Über die Frage der Dringlichkeit ist vor Eingehen in Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 36 Abs 1 und 3), und nach Zuweisung der selbständigen Anträge zu verhandeln und abzustimmen. Zur Annahme der Dringlichkeit ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(3) Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, so ist der Antrag vom Vorsitzenden dem Stadtsenat oder einem Ausschuß zur Vorberatung zuzuweisen.
(4) Betrifft ein als Dringlichkeitsantrag bezeichneter Antrag die Auflösung des Gemeinderates oder die Geschäftsordnung, so ist er ohne Abstimmung über die Frage der Dringlichkeit vom Vorsitzenden dem Stadtsenat oder einem Ausschuß zur Vorberatung zuzuweisen.
Anfragen
(1) Anfragen, die ein Mitglied des Gemeinderates an den Stadtsenat oder eines seiner Mitglieder richten will, sind dem Vorsitzenden in der Sitzung des Gemeinderates schriftlich zu überreichen.
(2) Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder über Beschluß des Gemeinderates auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung statt.
(3) Der Befragte ist verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen mündlich in einer Sitzung des Gemeinderates zu antworten oder schriftlich Antwort zu erteilen oder die Nichtbeantwortung schriftlich zu begründen.
Ordnungsbestimmungen
(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Gemeinderates, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, läßt über die Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung sowie das Ergebnis von Wahlen fest. Er ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
(2) Der Vorsitzende hat Redner, welche vom Gegenstand der Verhandlungen abschweifen, zur Sache, und Redner, welche durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen.
(1) Über die Verhandlungen des Gemeinderates ist durch einen vom Vorsitzenden bestellten Schriftführer eine Niederschrift zu führen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und der abwesenden Mitglieder des Gemeinderates sowie die allfälligen Entschuldigungsgründe, die Namen der an der Sitzung teilnehmenden Ersatzmitglieder, die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen, insbesondere die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die vom Gemeinderat gefaßten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung, wobei die Mitglieder des Gemeinderates, die nicht für den Antrag gestimmt haben, namentlich anzuführen sind.
(3) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine zum Gegenstand vor der Abstimmung geäußerte abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen. In diesem Fall hat das Gemeinderatsmitglied den Wortlaut der gewünschten Protokollierung vorzugeben.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei weiteren durch den Gemeinderat jeweils zu bestellenden anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(5) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, Richtigstellungen der Niederschrift spätestens in der ihrer Fertigstellung folgenden Sitzung des Gemeinderates zu verlangen. Der Vorsitzende ist berechtigt, die beantragte Änderung im Einvernehmen mit den zwei Mitgliedern des Gemeinderates, welche die Niederschrift unterfertigt haben, vorzunehmen. Wird die verlangte Änderung verweigert, so hat der Gemeinderat zu entscheiden.
(6) Die endgültige Niederschrift über öffentliche Sitzungen des Gemeinderates ist im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen; im Internet sind jedenfalls die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung bereitzustellen. Jede Person hat das Recht, Abschriften der Niederschrift, gegen Kostenersatz auch Kopien, herzustellen. Zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.
Geschäftsordnung
(1) Der Gemeinderat hat die Bestimmungen der §§ 27 bis 33, 34 bis 44, 61, 63 bis 68, 76 und 77 mit Verordnung (Geschäftsordnung) auszuführen.
(2) Durch die Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, in welcher Reihenfolge und in welchen Fällen durch Handerheben, namentlich oder durch Stimmzettel abgestimmt wird.
(3) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß von der Berichterstattung über Anträge ohne grundsätzliche Bedeutung, die in gleicher Art ständig wiederkehren und vom Stadtsenat einstimmig beschlossen wurden, abgesehen werden kann, wenn auf Befragen des Vorsitzenden kein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung über den Gegenstand verlangt.
(4) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß sich der Bürgermeister in der Führung des Vorsitzes im Gemeinderat mit den Vizebürgermeistern mit deren Einvernehmen abwechseln kann.
(5) Ein Beschluß über die Geschäftsordnung bedarf der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates.
Fragestunde
(1) Vor Eingehen in die Tagesordnung - wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung - ist eine Fragestunde abzuhalten.
(2) Hat eine Fragestunde 60 Minuten gedauert, so darf eine weitere Frage nicht mehr aufgerufen werden (§ 49 Abs 1).
Fragerecht
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, in der Fragestunde kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder des Stadtsenates (§§ 62 und 69 Abs 2 und 3) zu richten.
(2) Das befragte Mitglied des Stadtsenates ist verpflichtet, die Fragen mündlich in der gleichen Sitzung, in der sie aufgerufen werden (§ 49 Abs 1), zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben.
(3) Ein Mitglied des Gemeinderates darf in jedem Monat nicht mehr als zwei Anfragen einbringen. Hat ein Mitglied des Gemeinderates in einem Monat bereits zwei Anfragen eingebracht, so hat der Bürgermeister weitere eingebrachte Anfragen an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.
(1) Zur Durchführung des Volksentscheides sind die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt sind.
(2) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag Gemeindebürger (§ 6) waren.
(3) Für das Verfahren bei der Erfassung der Stimmberechtigten gelten die Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 mit der Maßgabe, daß das Wählerverzeichnis als “Stimmliste für den Volksentscheid” zu bezeichnen ist.
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern - können Gemeindebürger (§ 6) Anträge an die zuständigen Organe der Stadt stellen (Gemeindevolksbegehren).
(2) Zur Stellung eines Gemeindevolksbegehrens sind 5 v. H. der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger berechtigt.
(3) Ein Gemeindevolksbegehren ist beim Bürgermeister schriftlich einzubringen; es hat zu enthalten:
a) | einen auch den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses umfassenden Antrag, | |||||||||
b) | das Gemeindeorgan, an das sich der Antrag richtet, | |||||||||
c) | die Bezeichnung des zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten (Abs. 5). |
(4) Dem Gemeindevolksbegehren sind anzuschließen:
a) | die Begründung des Antrages einschließlich allfälliger Unterlagen, | |||||||||
b) | die erforderliche Anzahl von Unterschriften von Gemeindebürgern (Abs. 2) unter gleichzeitiger Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Unterzeichner (Antragslisten). |
(5) Als Bevollmächtigter kann jeder Gemeindebürger namhaft gemacht werden. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so gilt der in der Antragsliste an erster Stelle Unterzeichnete und falls auch dieser verhindert oder mit dem Bevollmächtigten identisch ist, der in der Antragsliste jeweils an nächster Stelle Unterzeichnete als Bevollmächtigter.
(6) Die nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt befindliche Gemeindewahlbehörde hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Gemeindevolksbegehren vorliegen. Entspricht der Antrag nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so hat die Gemeindewahlbehörde dies mit Bescheid auszusprechen.
Erfüllt ein Gemeindevolksbegehren die gesetzlichen Voraussetzungen, so hat es die Gemeindewahlbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Bevollmächtigten im Weg des Bürgermeisters dem bezeichneten Organ als Antrag zu übermitteln. Diese Anträge sind gleich zu behandeln, wie dies in diesem Gesetz für sonstige dem Gemeinderat oder dem Stadtsenat zur Beschlußfassung vorliegende Anträge vorgesehen ist. Das zuständige Organ der Stadt hat über das Gemeindevolksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach dessen Einlangen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist an der Amtstafel während zweier Wochen kundzumachen und dem Bevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
(1) Zur Erforschung des Willens der Gemeindebürger über Gegenstände aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt, die von besonderer Bedeutung sind - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern -, kann der Gemeinderat durch Verordnung eine Gemeindevolksbefragung anordnen.
(2) Eine Gemeindevolksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Stadt oder für Teile der Stadt, mindestens aber für den Bereich eines Wahlsprengels (§ 51 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) angeordnet werden.
(1) Die Bestimmungen der §§ 2, 6 bis 15, 18 und 18a des Kärntner Volksbefragungsgesetzes, LGBl Nr 30/1975, gelten für Gemeindevolksbefragungen sinngemäß mit der Maßgabe, daß
a) | der Ausdruck “Volksbefragung” jeweils durch den Ausdruck “Gemeindevolksbefragung” zu ersetzen ist; | |||||||||
b) | an die Stelle der Landeswahlbehörde jeweils die Gemeindewahlbehörde zu treten hat und Hinweise auf die Bezirkswahlbehörden nicht zum Tragen kommen; | |||||||||
c) | anstelle einer Verordnung der Landesregierung jeweils eine Verordnung des Gemeinderates in Betracht kommt; | |||||||||
d) | als Wahlbehörden die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden berufen sind, die nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt sind; | |||||||||
e) | stimmberechtigt die Gemeindebürger sind; | |||||||||
f) | anstelle der angeführten Bestimmungen der Landtagswahlordnung die vergleichbaren Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 zu treten haben; | |||||||||
g) | an die Stelle der im Landtag vertretenen Parteien die im Gemeinderat vertretenen Parteien zu treten haben; | |||||||||
h) | an die Stelle des Gemeindegebietes im § 14 Abs. 5 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes das Abstimmungsgebiet zu treten hat. |
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Regelung des Abs. 1 die Bestimmungen für die Durchführung einer Gemeindevolksbefragung in einer Kundmachung darzustellen.
Kundmachung
(1) Zeit und Ort der Bürgerversammlung sind rechtzeitig ortsüblich kundzumachen. Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der Bürgermeister oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Gemeinderates als sein Vertreter.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, die übrigen Mitglieder des Stadtsenates von der Abhaltung einer Bürgerversammlung rechtzeitig zu verständigen.
12. Abschnitt
Aufgaben und Geschäftsführung des Stadtsenates
Aufgaben
(1) Dem Stadtsenat obliegen alle nichtbehördlichen Aufgaben der Stadt, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.
(2) Der Stadtsenat hat alle Anträge, über die der Gemeinderat zu beschließen hat, vorzuberaten. Dies gilt nicht für Anträge des Kontrollausschusses.
(3) Selbständige Anträge des Stadtsenates an den Gemeinderat sind diesem von dem nach der Geschäftsverteilung in Betracht kommenden Mitglied des Stadtsenates vorzutragen.
(4) Der Stadtsenat kann verlangen, daß bestimmte Gruppen von Verhandlungsgegenständen seines Aufgabenbereiches oder einzelne solcher Verhandlungsgegenstände einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen werden.
Geschäftsverteilung
(1) Der Stadtsenat hat mit Verordnung (Geschäftsverteilung) die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die Stadträte aufzuteilen (Referenten).
(2) Die Mitglieder des Stadtsenates haben in den Angelegenheiten, die ihnen durch die Geschäftsverteilung zugeteilt sind, im Stadtsenat zu berichten und die Anträge zu stellen.
Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat
(1) Mindestens zwei Mitglieder des Stadtsenates haben das Recht, in den Angelegenheiten des § 61 Abs 1 die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen. Wird ein solches Begehren bis zum Schluß der Sitzung gestellt, so bewirkt es den Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat und hemmt die Durchführung eines allenfalls bereits gefaßten Beschlusses.
(2) Die Anträge an den Gemeinderat hat in einem solchen Fall das nach der Geschäftsverteilung in Betracht kommende Mitglied des Stadtsenates vorzutragen.
(1) Ist der Bürgermeister verhindert, an einer Sitzung des Stadtsenates teilzunehmen, so hat er ein seiner Gemeinderatspartei angehörendes Mitglied des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft als sein Ersatzmitglied zu bestimmen; gehört der Gemeinderatspartei kein weiteres Mitglied an oder hat das Amt des Bürgermeisters vorzeitig geendet, so tritt in diesen Fällen das nächste nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied mit österreichischer Staatsbürgerschaft an seine Stelle. Dies gilt nicht, wenn der Bürgermeister in die Zahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen ist (§ 25 Abs. 1 und 2).
(2) Ist ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates verhindert, an einer Sitzung des Stadtsenates teilzunehmen oder hat das Amt eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates vorzeitig geendet, so hat der Bürgermeister das Ersatzmitglied einzuberufen. Ein Verhinderungsfall liegt jedenfalls in den im § 39 Abs. 1 angeführten Fällen vor.
(3) Auf das Ersatzmitglied gehen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vertretenen als Mitglied des Stadtsenates (§ 28 Abs. 1 erster Satz) über.
Absetzung des Bürgermeisters
(1) Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bürgermeister durch Volksentscheid abgesetzt werden. § 50 Abs 1, 2 und 4 und §§ 51 und 52 gelten sinngemäß. Für einen Beschluß des Gemeinderates auf Erlassung einer Verordnung auf Durchführung eines Volksentscheides zur Frage, ob der Bürgermeister abgesetzt werden soll, ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Gemeinderates und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) Wurde mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen des Volksentscheides für die Absetzung des Bürgermeisters abgegeben, so endet das Amt des Bürgermeisters; die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt. Wird der Bürgermeister nicht abgesetzt, hat er sein Amt für die laufende Funktionsperiode weiterzuführen.
(3) Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister - im Fall des Endens seines Amtes von dem ihn Vertretenden (§ 75) - kundzumachen.
Amtsverlust wegen wiederholter Gesetzesverletzungen
Wegen wiederholter Gesetzesverletzungen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung können der Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates von der Landesregierung ihres Amtes für verlustig erklärt werden, wenn
a) | die Gesetzesverletzungen wissentlich begangen worden sind und die Landesregierung dies festgestellt hat, und | |||||||||
b) | die Landesregierung die Feststellungen nach lit a dem Bürgermeister oder dem sonstigen Mitglied des Stadtsenates nachweislich zur Kenntnis gebracht hat, und | |||||||||
c) | der Amtsverlust für den Fall weiterer, wissentlich begangener Gesetzesverletzungen mit Bescheid angedroht worden ist. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch die Erklärung des Amtsverlustes nicht berührt (§ 66 Abs 1). Während der Amtsperiode des Gemeinderates, in der die Erklärung des Amtsverlustes erfolgte, ist eine neuerliche Wahl zu Mitgliedern des Stadtsenates durch den Gemeinderat ausgeschlossen. |
Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates
und des Stadtsenates
Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Stadtsenates zu sorgen.
Hemmung der Durchführung von Beschlüssen
(1) Hat der Bürgermeister Bedenken gegen die Durchführung eines Beschlusses des Gemeinderates oder des Stadtsenates, weil er der Ansicht ist, daß der Beschluß dem Gesetz widerspricht oder daß er sich zum Nachteil für die Stadt auswirken würde, so hat er die Durchführung des Beschlusses vorläufig aufzuschieben.
(2) Der Bürgermeister hat die Gründe für seine Bedenken in der nächsten Sitzung des Organes, das den Beschluß gefaßt hat, vorzutragen.
(3) Handelt es sich um einen Beschluß des Gemeinderates oder um einen Beschluß des Stadtsenates in den ihm ausdrücklich durch Gesetz übertragenen Angelegenheiten, so ist der Beschluß entsprechend abzuändern, wenn das Organ, das ihn gefaßt hat, der Meinung des Bürgermeisters beipflichtet. Wird auf dem Beschluß beharrt, so darf seine Durchführung nicht länger aufgeschoben werden.
(4) Handelt es sich um einen Beschluß des Stadtsenates in den im § 62 Abs 1 genannten Angelegenheiten und ändert der Stadtsenat seinen Beschluß nicht entsprechend der Ansicht des Bürgermeisters ab, so geht die Entscheidung auf den Gemeinderat über. § 63 Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Schriftform, Fertigung von Urkunden
(1) Erklärungen, durch die sich die Stadt privatrechtlich verpflichtet, bedürfen - ausgenommen die Geschäfte der laufenden Verwaltung - zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Fertigung durch den Bürgermeister oder den hiezu Berechtigten (§§ 69 Abs 3 und 81 Abs 1).
(2) Schriftliche Ausfertigungen von Verträgen, denen ein Beschluß des Gemeinderates oder des Stadtsenates zu Grunde liegt, sind zu ihrer Rechtswirksamkeit vom Bürgermeister und von einem weiteren Mitglied des Stadtsenates zu fertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen. Der Beschluß ist in der Ausfertigung anzuführen; sie ist vom Magistratsdirektor mitzufertigen.
Dringende Verfügungen
(1) Sind Verfügungen, die der Beschlußfassung des Stadtsenates oder des Gemeinderates bedürfen, dringend notwendig und kann ein Beschluß des zuständigen Kollegialorganes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Stadt nicht mehr herbeigeführt werden, so hat der Bürgermeister die notwendigen Verfügungen unter eigener Verantwortung zu treffen. Der Bürgermeister hat dem zuständigen Kollegialorgan ohne Verzug zu berichten.
(2) Dringende Verfügungen dürfen hinsichtlich des Stellenplanes und des Flächenwidmungsplanes nicht erlassen werden.
(3) Als dringende Verfügungen erlassene Verordnungen (§§ 13 und 15 Abs 1) treten außer Kraft, wenn sie der Gemeinderat in der ihrer Erlassung folgenden Sitzung nicht genehmigt.
(4) Tritt eine als dringende Verfügung erlassene Verordnung nach Abs 3 außer Kraft, darf der Bürgermeister während eines Jahres ab dem Außerkrafttreten dieser Verordnung in dieser Angelegenheit keine gleichartige dringende Verfügung erlassen.
Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich, Amtsverlust
(1) Die Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches obliegen dem Bürgermeister. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden.
(2) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Stadtsenates zur Erledigung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Stadtsenates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.
(3) Die Bestimmungen des § 69 Abs 4 gelten sinngemäß.
(4) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder Weisung können der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates, denen Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der Landesvollziehung übertragen worden sind, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes für verlustig erklärt werden, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Während der Amtsperiode des Gemeinderates, in der die Erklärung des Amtsverlustes erfolgte, ist ihre neuerliche Wahl zu Mitgliedern des Stadtsenates ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt (§ 66 Abs 1).
Vertretung des Bürgermeisters
(1) Die Vizebürgermeister haben den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens in der Reihenfolge ihrer Wahl (§ 25 Abs 5) zu vertreten. Ein Verhinderungsfall liegt außer in den im § 32 Abs 1 und im § 39 Abs 1 angeführten Fällen jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als zwei Wochen wegen Krankheit, Urlaubs oder aus sonstigen Gründen seine Geschäfte nicht vom Magistrat aus führt.
(2) Sollten der Bürgermeister und beide Vizebürgermeister gleichzeitig verhindert sein, so ist der Gemeinderat unverzüglich durch das an Jahren älteste Mitglied einzuberufen. Der Gemeinderat hat unter dessen Vorsitz für die Dauer dieser Verhinderung aus seiner Mitte einen Vertreter des Bürgermeisters zu wählen. Als Vertreter des Bürgermeisters sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar. Für diese Wahl gilt § 23 Abs 2 bis 5 sinngemäß.
(3) Die Vorschriften für den Bürgermeister gelten für die Dauer der Vertretung auch für seinen Vertreter.
Geschäftseinteilung des Magistrates
(1) Der Bürgermeister hat die Gliederung und die Geschäftseinteilung des Magistrates festzusetzen. Hiebei sind die Geschäfte des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches der Stadt nach ihrem Gegenstand und nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf die Verwaltungsstellen aufzuteilen.
(2) Die Geschäftseinteilung des Magistrates bedarf der Zustimmung des Stadtsenates, soweit hiebei die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches in Betracht kommen.
Geschäftsordnung des Magistrates
(1) Der Bürgermeister hat durch die Geschäftsordnung des Magistrates zu bestimmen, inwieweit er und die Mitglieder des Stadtsenates - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit - sich bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände und bei Gruppen von in gleicher Art ständig wiederkehrenden Geschäften durch andere Bedienstete vertreten lassen können.
(2) Soweit Bedienstete Aufgaben der Stadt als Wirtschaftskörper durchzuführen haben, sind sie im Rahmen ihres Wirkungskreises und ihrer Befugnisse bevollmächtigt, für die Stadt rechtsverbindlich zu handeln. Gesetzliche Bestimmungen über Sondervollmachten bleiben unberührt.
(3) Die Geschäftsordnung des Magistrates bedarf der Zustimmung des Stadtsenates, soweit hiebei die Geschäfte im eigenen Wirkungsbereich in Betracht kommen.
Für die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften und den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gelten § 81 und § 82 K-AGO.
(1) Im Magistrat ist an einer für jede Person zugänglichen Stelle eine Amtstafel anzubringen.
(2) Die Amtstafel ist für gesetzlich vorgeschriebene Kundmachungen, soweit es sich nicht um Verordnungen der Stadt im Sinne des § 16 Abs. 1 handelt, bestimmt. Sie hat ferner der Veröffentlichung von Dienstordnungen und Kollektivverträgen, von Tarifen und sonstigen Vertragsbedingungen der Unternehmen der Stadt zu dienen.
(3) Kundmachungen im Sinne des Abs. 2, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulassen, sind im Magistrat durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Tag des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel und der Tag der Abnahme der Kundmachung sind auf ihr zu vermerken.
(4) Erfordern die an der Amtstafel angeschlagenen Kundmachungen, dass sie rasch einem möglichst großen Personenkreis zur Kenntnis gelangen, und enthalten die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen keine Sondervorschriften, kann der Bürgermeister mit Verordnung anordnen, dass diese Kundmachungen durch die Hauseigentümer an einer allen Hausbewohnern zugänglichen, gut sichtbaren Stelle anzuschlagen sind. Die Nichtbefolgung der Verordnung kann zur Verwaltungsübertretung erklärt werden.
(5) Jede Person hat das Recht im Magistrat gegen angemessenes Entgelt Kopien oder Ausdrucke von Kundmachungen im Sinne des Abs 2 zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zur Herstellung dieser Kopien vorhanden sind.
(1) Das elektronisch geführte Amtsblatt der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee dient der Kundmachung von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1. Andere gesetzlich vorgesehene Kundmachungen von Organen der Stadt können vom Bürgermeister, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zusätzlich im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt verlautbart werden.
(2) Die Führung des elektronischen Amtsblattes der Stadt und der Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen erfolgen durch die Landesregierung. Die Landesregierung kann von der Stadt nach dem Kostendeckungsprinzip hiefür Kostenersätze verlangen. Die Landesregierung kann sich zur technischen Führung des elektronischen Amtsblattes und zum Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen auch eines Dritten bedienen.
(3) Der Bürgermeister hat der Landesregierung oder dem von der Landesregierung gemäß Abs. 2 letzter Satz mit der technischen Führung des elektronischen Amtsblattes beauftragten Dritten die Dokumente, die im elektronischen Amtsblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, in einem Abs. 4 entsprechenden Format und mit einer elektronischen Signatur versehen (Abs. 4 und 5) zum Zweck der Kundmachung elektronisch zu übermitteln.
(4) Dokumente, die im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt zu verlautbarende Kundmachungen enthalten, müssen ein Format aufweisen, das Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Kundmachungen ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
(5) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage im Internet freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(6) Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Kundmachungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Die Landesregierung hat für einen barrierefreien Zugang zur Information Sorge zu tragen.
(7) Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten während der für den Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden im Magistrat Ausdrucke der im elektronisch geführten Amtsblatt kundgemachten Dokumente erhalten kann.
(8) Für jedes Dokument ist für eine geeignete elektronische Sicherung zu sorgen. Der Magistrat hat mindestens einen beglaubigten Ausdruck von jedem Dokument zwecks Archivierung herzustellen.
(9) Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt Abweichungen einer Kundmachung vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des elektronisch geführten Amtsblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, berichtigen. Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.
(1) Der Gemeinderat hat für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr durch Verordnung einen Voranschlag zu beschließen. Dieser ist so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Finanzjahres wirksam werden kann. Gleichzeitig hat der Gemeinderat den Dienstpostenplan zu beschließen.
(2) Der Voranschlag ist die Grundlage der Gebarung der Stadt.
(3) Vor der Beschlussfassung ist der Entwurf des Voranschlages einschließlich der textlichen Erläuterungen für eine Woche während der Amtsstunden im Rathaus zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet auf der Homepage der Stadt bereitzustellen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet sind durch Anschlag an der Amtstafel und im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachen. Jeder Gemeindebürger hat das Recht, innerhalb der Auflagefrist Einwendungen schriftlich beim Magistrat einzubringen.
(4) Der Gemeinderat hat rechtzeitig eingebrachte Einwendungen bei der Beratung über den Voranschlag in Erwägung zu ziehen. Der Voranschlag einschließlich aller Beilagen ist zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht.
(1) Für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Finanzjahren ist ein mittelfristiger Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan für den Ergebnishaushalt und den Finanzierungshaushalt auf Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen erster Ebene (Gesamthaushalt) und zweiter Ebene (Bereichsbudgets) sowie für Investitionen anhand des Nachweises der Investitionstätigkeit zu erstellen.
(2) Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplanes fällt mit dem Finanzjahr zusammen, das der Beschlussfassung über den mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan folgt.
(3) Der mittelfristige Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan ist der jährlichen Entwicklung des Gesamthaushaltes anzupassen.
(1) Ist zu Beginn des Finanzjahres der Voranschlag noch nicht beschlossen, so dürfen für dieses Finanzjahr neben den auf Grund der Gesetze oder aus bestehenden Verpflichtungen fälligen Zahlungen nur jene Auszahlungen geleistet werden, die bei sparsamster Wirtschaftsführung notwendig sind, um die Verwaltung der Stadt in geordnetem Zustand zu erhalten (laufende Verwaltung im Sinne des
§ 69 Abs. 2).
(2) Mittelverwendungen dürfen innerhalb eines Monats ein Zwölftel der im Voranschlag des Vorjahres festgestellten Mittelverwendungen nicht übersteigen, sofern es sich nicht um termingemäß zu leistende Verpflichtungen handelt.
(3) Mittelaufbringungen haben nach den geltenden Bestimmungen zu erfolgen.
Soweit Österreich im Rahmen der Europäischen Integration Berichtspflichten - insbesondere im Zusammenhang mit den Haushalten - treffen, ist die Stadt verpflichtet, der Landesregierung die entsprechenden Unterlagen - insbesondere auch Unterlagen, die erst zur Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen - bis spätestens 30. April zu übermitteln.
(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und die Auflassung von wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt dem Gemeinderat. Die Stadt darf solche wirtschaftliche Unternehmungen nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
(2) Die wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind nach unternehmerischen Grundsätzen zu führen.
(3) Die Tarife und die sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind durch den Gemeinderat festzusetzen.
(4) Dem Gemeinderat obliegt es, den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu beschließen. Die Bestimmungen des § 83 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(5) Der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die Gebarung der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit für das kommende Finanzjahr.
(6) Investitionen, die abweichend vom Wirtschaftsplan und in Überschreitung seiner Ansätze getätigt werden, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
(7) Abs. 1 gilt in gleicher Weise, wenn die Stadt wirtschaftliche Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit betreibt oder sich an solchen Unternehmungen sowie an wirtschaftlichen Unternehmungen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt.
Die Haushaltsführung darf auch unter Anwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass
19. Abschnitt
Aufsicht des Landes
Allgemeines
(1) Das Land hat das Aufsichtsrecht über die Stadt dahingehend auszuüben, daß die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Weg des Bürgermeisters über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Landesregierung die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle durch die Landesregierung vornehmen zu lassen. Auskünfte nach dem ersten Satz sind auf Verlangen der Landesregierung auch elektronisch zu erteilen.
(1) Der Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung gleichzeitig mit der Kundmachung der Landesregierung elektronisch zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhören des Organes, das sie erlassen hat, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Bürgermeister gleichzeitig mitzuteilen.
(3) (entfällt)
Maßnahmen bei Nichterfüllung von Aufgaben
(1) Kommt die Stadt der ihr durch Landesgesetz auferlegten Verpflichtung zur Erlassung einer Durchführungsverordnung nicht nach, so hat die Landesregierung den Bürgermeister daran zu erinnern. Ist die Erinnerung sechs Monate lang fruchtlos geblieben, so kann die Landesregierung die Verordnung an Stelle des säumigen Organes der Stadt erlassen, wenn die Vollziehung des Gesetzes durch die Säumnis der Stadt behindert wird. Die Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald das zuständige Organ der Stadt die Verordnung erlassen hat.
(2) Erfüllt die Stadt eine ihr durch Gesetz auferlegte sonstige Verpflichtung nicht, so hat die Landesregierung den Bürgermeister daran zu erinnern. Ist die Erinnerung fruchtlos geblieben, so kann die Landesregierung der Stadt die Maßnahme, zu der sie verpflichtet ist, mit Bescheid auftragen. Bei der Vollstreckung des Bescheides ist die Ersatzvornahme nur zulässig, wenn die Maßnahme zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig und unvermeidbar ist.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden an Stelle der Stadt ist die Landesregierung nicht berufen.
(1) Die Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes den Gemeinderat auflösen, wenn
a) | der Gemeinderat die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben nach begründetem Vorhalt der Landesregierung in angemessener Frist nicht erfüllt oder | |||||||||
b) | der Gemeinderat wiederholt entgegen begründetem Vorbehalt der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder | |||||||||
c) | der Gemeinderat während des Jahres, für das ein Voranschlag nicht beschlossen wurde, auch keinen Voranschlag für das kommende Jahr beschließt, der zu Beginn des Jahres wirksam werden kann, oder | |||||||||
d) | der Gemeinderat dauernd arbeits- oder beschlußunfähig geworden ist. |
(2) Der Gemeinde und den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates bleiben ihre Rechte zur Anfechtung des Auflösungsbescheides gewahrt.
(3) Mit der Auflösung des Gemeinderates endet auch das Amt des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates. Die Landesregierung hat einen Regierungskommissär zu bestellen und gleichzeitig dessen Aufwandsentschädigung festzulegen. Diese Aufwandsentschädigung darf nicht höher festgesetzt werden als der Bezug des Bürgermeisters der Stadt. Dem Regierungskommissär obliegen alle Aufgaben eines Bürgermeisters. Die Bestimmungen dieses Gesetzes für den Bürgermeister gelten auch für den Regierungskommissär für die Dauer dieser Funktion.
(4) Zur Beratung des Regierungskommissärs ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der im Stadtsenat vertreten gewesenen Parteien ein Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auflösung bestandenen Stadtsenat zu entsprechen hat. Dem Beirat ist jedenfalls in allen Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hinsichtlich derer der Regierungskommissär in Anwendung des § 73 entscheidet. Den Mitgliedern des Beirates gebührt ein Sitzungsgeld in derselben Höhe, wie es den Mitgliedern des Gemeinderates gebührt hat.
(5) (entfällt)
(6) Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs und des Beirates verbundenen Kosten belasten die Gemeinde.
Empfehlungen und Berichte der Volksanwaltschaft
(1) Erteilt die Volksanwaltschaft der Stadt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung Empfehlungen, so hat der Bürgermeister die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Die Stadt ist verpflichtet, die Landesregierung unverzüglich über die auf Grund der Empfehlungen getroffenen Maßnahmen zu informieren oder mitzuteilen, aus welchen Gründen den Empfehlungen nicht entsprochen wurde.
(2) Werden in Empfehlungen der Volksanwaltschaft Mißstände im eigenen Wirkungsbereich der Stadt aus dem Bereich der Landesvollziehung aufgezeigt, hinsichtlich derer die Landesregierung die Möglichkeit des Eingreifens auf Grund von landesgesetzlich normierten Aufsichtsbestimmungen hat, so hat die Landesregierung die entsprechenden Maßnahmen zu setzen.
(1) Die Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben (Art. 119a Abs. 9 B-VG).
(2) Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.
Anhören der Stadt
Die Stadt ist vor Erlassung von Gesetzen, Rechts- und Verwaltungsverordnungen im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes, durch die Interessen der Stadt berührt werden, zu hören.
ANM zu §§ 26Paragraphen 26 und 68:
Die Bestimmungen des § 26Paragraph 26, Abs. 3Absatz 3 und § 68Paragraph 68, Abs. 1Absatz eins, lit. bLitera b und Abs. 4Absatz 4, lit. bLitera b, treten mit dem Beginn der Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft, die auf die im Zeitpunkt des Art IV Abs. 1Absatz eins, des Gesetzes LGBl Nr 48/1998 (1. August 1998) laufende Amtsperiode des Gemeinderates folgt. Die Landesregierung hat diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kundzumachen (Art II Abs. 2Absatz 2, der Kundmachung LGBl Nr 70/1998).
ANM zu § 68b:Paragraph 68 b, :,
Aufgrund des Kärntner Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBl Nr 145/1970, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 28/1971 und 22/1981, erteilte Zustimmungen und Genehmigungen gelten als Zustimmungen und Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes. (Art IV Abs. 3Absatz 3, des Gesetzes LGBl Nr 12/2004)
ANM zu § 83a:Paragraph 83 a, :,
Die Änderung im § 83aParagraph 83 a, Abs. 1Absatz eins, – von vier auf fünf Jahre – tritt am 1.1.2014 in Kraft (Art. V Abs. 1Absatz eins, des Gesetzes LGBl Nr 61/2012).
ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
ANM: Mit Artikel V des Gesetzes LGBl Nr 3/2015 wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:
Es treten in Kraft:
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach § 89Paragraph 89, Abs. 3aAbsatz 3 a, erster Satz K-KStR 1998 sowie § 91Paragraph 91, Abs. 3aAbsatz 3 a, erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach § 89Paragraph 89, Abs. 3aAbsatz 3 a, zweiter Satz K-KStR 1998 sowie § 91Paragraph 91, Abs. 3aAbsatz 3 a, zweiter Satz K-VStR 1998.
Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998
StF: LGBl Nr 70/1998 (WV)
Änderung
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt | |
§ 2 Stadtgebiet | |
§ 3 (entfällt) | |
§ 4 (entfällt) | |
§ 5 (entfällt) | |
§ 6 Gemeindemitglieder, Gemeindebürger | |
§ 7 Stadtwappen und Stadtsiegel | |
§ 8 Stadtfarben, Stadtfahne | |
§ 9 Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann | |
§ 9a Verweise |
2. Abschnitt - Wirkungsbereich der Stadt |
§ 10 Allgemeines | |
§ 11 Eigener Wirkungsbereich | |
§ 12 Übertragener Wirkungsbereich |
3. Abschnitt - Verordnungen der Stadt |
§ 13 Ortspolizeiliche Verordnungen | |
§ 14 Ausschreibung von Abgaben | |
§ 15 Durchführungsverordnungen | |
§ 16 Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen |
4. Abschnitt - Ehrungen durch die Stadt |
§ 17 Ehrenbürger und sonstige Ehrungen | |
§ 18 Verleihung des Rechtes zur Führung des Stadtwappens |
5. Abschnitt - Wahl und Konstituierung von Organen der Stadt |
§ 19 Zusammensetzung und Wahl des Gemeinderates | |
§ 20 Amtsperiode des Gemeinderates | |
§ 21 Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates | |
§ 22 Wahl des Bürgermeisters | |
§ 23 Nachwahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat | |
§ 24 Angelobung des Bürgermeisters, Amtsperiode des Stadtsenates | |
§ 25 Zusammensetzung des Stadtsenates, Wahl der Vizebürgermeister | |
und der Stadträte | |
§ 25a (entfällt) | |
§ 26 Bildung und Wahl der Ausschüsse |
6. Abschnitt - Stellung der Mitglieder des Gemeinderates |
§ 27 Pflichten | |
§ 28 Rechte der Mitglieder des Gemeinderates | |
§ 29 Bildung von Klubs | |
§ 30 Bezüge, Dienstreisen | |
§ 31 Enden des Mandates | |
§ 32 Mandatsverlust | |
§ 33 Ersatzmitglieder |
7. Abschnitt - Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeinderates |
§ 34 Aufgaben | |
§ 35 Sitzungen des Gemeinderates | |
§ 36 Öffentlichkeit | |
§ 37 Beschlußfähigkeit | |
§ 38 Beschlußfassung | |
§ 39 Befangenheit | |
§ 40 Anträge | |
§ 40a Fristsetzung zur Berichterstattung | |
§ 41 Dringlichkeitsanträge | |
§ 42 Anfragen | |
§ 43 Ordnungsbestimmungen | |
§ 44 Niederschrift | |
§ 45 Geschäftsordnung | |
§ 46 Fragestunde | |
§ 47 Fragerecht | |
§ 48 Ausübung des Fragerechtes | |
§ 49 Verlauf der Fragestunde |
8. Abschnitt - Volksentscheid | |
§ 50 Anordnung | |
§ 51 Durchführung | |
§ 52 Stimmzettel | |
§ 53 Wirkung |
9. Abschnitt - Gemeindevolksbegehren |
§ 54 Einbringung | |
§ 55 Wirkung |
10. Abschnitt - Gemeindevolksbefragung |
§ 56 Anordnung | |
§ 57 Durchführung | |
§ 58 Ergebnis, Kundmachung |
11. Abschnitt - Bürgerversammlung |
§ 59 Allgemeines | |
§ 60 Kundmachung |
12. Abschnitt - Aufgaben und Geschäftsführung des Stadtsenates |
§ 61 Aufgaben | |
§ 62 Geschäftsverteilung | |
§ 63 Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat | |
§ 64 Sitzungen des Stadtsenates | |
§ 65 Vertretung für die Sitzungen des Stadtsenates | |
§ 66 Enden des Amtes eines Mitgliedes des Stadtsenates | |
§ 67 Absetzung des Bürgermeisters | |
§ 68 Abberufung von Mitgliedern des Stadtsenates | |
§ 68a Amtsverlust wegen wiederholter Gesetzesverletzungen | |
§ 68b Verfahren in Unvereinbarkeitsangelegenheiten |
13. Abschnitt - Aufgaben des Bürgermeisters |
§ 69 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich | |
§ 70 Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des | |
Stadtsenates | |
§ 71 Hemmung der Durchführung von Beschlüssen | |
§ 72 Schriftform, Fertigung von Urkunden | |
§ 73 Dringende Verfügungen | |
§ 74 Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich, Amtsverlust | |
§ 75 Vertretung des Bürgermeisters |
14. Abschnitt - Aufgaben und Geschäftsführung der Ausschüsse |
§ 76 Aufgaben | |
§ 77 Geschäftsführung der Ausschüsse |
15. Abschnitt - Besorgung der Geschäfte der Stadt |
§ 78 Der Magistrat | |
§ 79 Leitung des Magistrates | |
§ 80 Geschäftseinteilung des Magistrates | |
§ 81 Geschäftsordnung des Magistrates | |
§ 81a Verwaltungsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen | |
§ 82 Amtstafel | |
§ 82a Elektronisch geführtes Amtsblatt und Berichtigungen |
16. Abschnitt - Haushalt der Stadt |
§ 83 Voranschlag | |
§ 83a Mittelfristiger Finanzplan | |
§ 84 Über- und außerplanmäßige Ausgaben | |
§ 85 Voranschlagsprovisorium | |
§ 85a Übermittlung von Unterlagen | |
§ 86 Rechnungsabschluß | |
§ 87 Unternehmungen | |
§ 88 Dem Gemeinderat vorbehaltene Maßnahmen | |
§ 88a Haushaltsführung, Vermögensverwaltung |
17. Abschnitt - Kontrolle der Gebarung |
§ 89 Kontrollamt | |
§ 90 Prüfung und Berichte |
18. Abschnitt - Instanzenzug |
§ 91 Entscheidung über Berufungen | |
§ 91a Bauberufungskommission | |
§ 92 (entfällt) |
19. Abschnitt - Aufsicht des Landes |
§ 93 Allgemeines | |
§ 94 Auskunftsrecht der Landesregierung | |
§ 95 Aufhebung von Verordnungen | |
§ 96 Aufhebung sonstiger Verwaltungsakte, Nichtigerklärung | |
§ 97 Maßnahmen bei Nichterfüllung von Aufgaben | |
§ 98 Überprüfung der Gebarung | |
§ 99 Auflösung des Gemeinderates | |
§ 99a Genehmigungsvorbehalt | |
§ 100 Empfehlungen und Berichte der Volksanwaltschaft | |
§ 101 Parteistellung und Rechtsschutz der Stadt | |
§ 102 Anhören der Stadt |
ANM zu §§ 26 und 68:
Die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und § 68 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 lit. b treten mit dem Beginn der Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft, die auf die im Zeitpunkt des Art IV Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 48/1998 (1. August 1998) laufende Amtsperiode des Gemeinderates folgt. Die Landesregierung hat diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kundzumachen (Art II Abs. 2 der Kundmachung LGBl Nr 70/1998).
ANM zu § 68b:
Aufgrund des Kärntner Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBl Nr 145/1970, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 28/1971 und 22/1981, erteilte Zustimmungen und Genehmigungen gelten als Zustimmungen und Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes. (Art IV Abs. 3 des Gesetzes LGBl Nr 12/2004)
ANM zu § 83a:
Die Änderung im § 83a Abs. 1 – von vier auf fünf Jahre – tritt am 1.1.2014 in Kraft (Art. V Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 61/2012).
ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
ANM: Mit Artikel V des Gesetzes LGBl Nr 3/2015 wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:
Es treten in Kraft:
1. | Art. II Z 1 (betreffend § 15 Abs. 4), 2 (betreffend § 16), 27 (betreffend § 82) und 28 (betreffend § 82a) mit 1. Jänner 2017; | |||||||||
2. | Art. II Z 3 (betreffend § 25 Abs. 1 erster Satz) und 18 (betreffend § 64 Abs. 2 vorletzter Satz) mit Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates; | |||||||||
3. | die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten. |