Angelobung des Bürgermeisters, Amtsperiode des Stadtsenates
(1) Der neugewählte Bürgermeister hat vor dem Gemeinderat in die Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und die Kärntner Landesverfassung abzulegen.
(2) Mit der Angelobung des Bürgermeisters (Abs 1) bzw. der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates (§ 25 Abs 6) beginnt das Amt. Die Amtsperiode des neugewählten Stadtsenates beginnt, sobald zwei Drittel der gewählten Mitglieder angelobt sind.
(3) Die Amtsperiode des Stadtsenates endet mit der Amtsperiode des Gemeinderates (§ 20).
0 Kommentare zu § 24 K-KStR 1998