Geschäftsordnung
(1) Der Gemeinderat hat die Bestimmungen der §§ 27 bis 33, 34 bis 44, 61, 63 bis 68, 76 und 77 mit Verordnung (Geschäftsordnung) auszuführen.
(2) Durch die Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, in welcher Reihenfolge und in welchen Fällen durch Handerheben, namentlich oder durch Stimmzettel abgestimmt wird.
(3) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß von der Berichterstattung über Anträge ohne grundsätzliche Bedeutung, die in gleicher Art ständig wiederkehren und vom Stadtsenat einstimmig beschlossen wurden, abgesehen werden kann, wenn auf Befragen des Vorsitzenden kein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung über den Gegenstand verlangt.
(4) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß sich der Bürgermeister in der Führung des Vorsitzes im Gemeinderat mit den Vizebürgermeistern mit deren Einvernehmen abwechseln kann.
(5) Ein Beschluß über die Geschäftsordnung bedarf der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates.
0 Kommentare zu § 45 K-KStR 1998