§ 45 K-KStR 1998

K-KStR 1998 - Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 45

Geschäftsordnung

 

(1) Der Gemeinderat hat die Bestimmungen der §§ 27 bis 33, 34 bis 44, 61, 63 bis 68, 76 und 77 mit Verordnung (Geschäftsordnung) auszuführen.

 

(2) Durch die Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, in welcher Reihenfolge und in welchen Fällen durch Handerheben, namentlich oder durch Stimmzettel abgestimmt wird.

 

(3) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß von der Berichterstattung über Anträge ohne grundsätzliche Bedeutung, die in gleicher Art ständig wiederkehren und vom Stadtsenat einstimmig beschlossen wurden, abgesehen werden kann, wenn auf Befragen des Vorsitzenden kein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung über den Gegenstand verlangt.

 

(4) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß sich der Bürgermeister in der Führung des Vorsitzes im Gemeinderat mit den Vizebürgermeistern mit deren Einvernehmen abwechseln kann.

 

(5) Ein Beschluß über die Geschäftsordnung bedarf der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates.

In Kraft seit 28.10.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 K-KStR 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 K-KStR 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 K-KStR 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 K-KStR 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 K-KStR 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-KStR 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 44 K-KStR 1998
§ 46 K-KStR 1998