Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Paragraph 77,Geschäftsführung der Ausschüsse
(1)Absatz einsDie Sitzungen des Ausschusses sind vom Obmann im Einvernehmen mit dem Referenten nach Bedarf einzuberufen. Der Obmann ist verpflichtet, ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Ausschußmitglieder mit Vorschlag der Tagesordnung verlangt wird.
In Kraft seit 17.02.2023 bis 31.12.9999
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