(1) Die Amtsperiode des Gemeinderates dauert vom Tag seines ersten Zusammentrittes an bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Gemeinderat zusammentritt. Dies gilt auch für die Fälle der Auflösung des Gemeinderates nach Abs. 2 oder 3.
(2) Der Gemeinderat ist berechtigt, vor Ablauf des Wahlabschnittes seine Auflösung zu beschließen. Für einen solchen Beschluß sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(2a) Im Fall des § 99 endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit seiner Auflösung.
(3) Der Gemeinderat gilt als aufgelöst, wenn seine Wahl für nichtig erklärt oder wenn das ganze Wahlverfahren oder Teile des Wahlverfahrens aufgehoben werden.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
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