(1) Ist der Bürgermeister verhindert, an einer Sitzung des Stadtsenates teilzunehmen, so hat er ein seiner Gemeinderatspartei angehörendes Mitglied des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft als sein Ersatzmitglied zu bestimmen; gehört der Gemeinderatspartei kein weiteres Mitglied an oder hat das Amt des Bürgermeisters vorzeitig geendet, so tritt in diesen Fällen das nächste nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied mit österreichischer Staatsbürgerschaft an seine Stelle. Dies gilt nicht, wenn der Bürgermeister in die Zahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen ist (§ 25 Abs. 1 und 2).
(2) Ist ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates verhindert, an einer Sitzung des Stadtsenates teilzunehmen oder hat das Amt eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates vorzeitig geendet, so hat der Bürgermeister das Ersatzmitglied einzuberufen. Ein Verhinderungsfall liegt jedenfalls in den im § 39 Abs. 1 angeführten Fällen vor.
(3) Auf das Ersatzmitglied gehen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vertretenen als Mitglied des Stadtsenates (§ 28 Abs. 1 erster Satz) über.
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