§ 1 K-KStR 1998

K-KStR 1998 - Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Rechtliche Stellung der Stadt

 

(1) Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee ist eine Stadt mit eigenem Statut.

 

(2) Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.

 

(3) Das Gebiet der Stadt ist zugleich Gemeindeverwaltungssprengel und politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

 

(4) Die Stadt ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundesgesetze und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

In Kraft seit 28.10.1998 bis 31.12.9999
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