Maßnahmen bei Nichterfüllung von Aufgaben
(1) Kommt die Stadt der ihr durch Landesgesetz auferlegten Verpflichtung zur Erlassung einer Durchführungsverordnung nicht nach, so hat die Landesregierung den Bürgermeister daran zu erinnern. Ist die Erinnerung sechs Monate lang fruchtlos geblieben, so kann die Landesregierung die Verordnung an Stelle des säumigen Organes der Stadt erlassen, wenn die Vollziehung des Gesetzes durch die Säumnis der Stadt behindert wird. Die Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald das zuständige Organ der Stadt die Verordnung erlassen hat.
(2) Erfüllt die Stadt eine ihr durch Gesetz auferlegte sonstige Verpflichtung nicht, so hat die Landesregierung den Bürgermeister daran zu erinnern. Ist die Erinnerung fruchtlos geblieben, so kann die Landesregierung der Stadt die Maßnahme, zu der sie verpflichtet ist, mit Bescheid auftragen. Bei der Vollstreckung des Bescheides ist die Ersatzvornahme nur zulässig, wenn die Maßnahme zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig und unvermeidbar ist.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden an Stelle der Stadt ist die Landesregierung nicht berufen.
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