Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998 (K-KStR 1998) Fundstelle

K-KStR 1998 - Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998
StF: LGBl Nr 70/1998 (WV)

Änderung

LGBl Nr 70/2001

LGBl Nr 57/2002

LGBl Nr 12/2004

LGBl Nr 1/2008

LGBl Nr 1/2011

LGBl Nr 61/2012

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 3/2015

LGBl Nr 25/2017

1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

 

§  1 Rechtliche Stellung der Stadt

§  2 Stadtgebiet

§  3 (entfällt)

§  4 (entfällt)

§  5 (entfällt)

§  6 Gemeindemitglieder, Gemeindebürger

§  7 Stadtwappen und Stadtsiegel

§  8 Stadtfarben, Stadtfahne

§  9 Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann

§ 9a Verweise

 

2. Abschnitt - Wirkungsbereich der Stadt

 

§  10 Allgemeines

§  11 Eigener Wirkungsbereich

§  12 Übertragener Wirkungsbereich

 

3. Abschnitt - Verordnungen der Stadt

 

§  13 Ortspolizeiliche Verordnungen

§  14 Ausschreibung von Abgaben

§  15 Durchführungsverordnungen

§  16 Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen

 

4. Abschnitt - Ehrungen durch die Stadt

 

§  17 Ehrenbürger und sonstige Ehrungen

§  18 Verleihung des Rechtes zur Führung des Stadtwappens

 

5. Abschnitt - Wahl und Konstituierung von Organen der Stadt

 

§  19 Zusammensetzung und Wahl des Gemeinderates

§  20 Amtsperiode des Gemeinderates

§  21 Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates

§  22 Wahl des Bürgermeisters

§  23 Nachwahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat

§  24 Angelobung des Bürgermeisters, Amtsperiode des Stadtsenates

§  25 Zusammensetzung des Stadtsenates, Wahl der Vizebürgermeister

und der Stadträte

§  25a (entfällt)

§  26 Bildung und Wahl der Ausschüsse

 

6. Abschnitt - Stellung der Mitglieder des Gemeinderates

 

§  27 Pflichten

§  28 Rechte der Mitglieder des Gemeinderates

§  29 Bildung von Klubs

§  30 Bezüge, Dienstreisen

§  31 Enden des Mandates

§  32 Mandatsverlust

§  33 Ersatzmitglieder

 

7. Abschnitt - Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeinderates

 

§  34 Aufgaben

§  35 Sitzungen des Gemeinderates

§  36 Öffentlichkeit

§  37 Beschlußfähigkeit

§  38 Beschlußfassung

§  39 Befangenheit

§  40 Anträge

§ 40a Fristsetzung zur Berichterstattung

§  41 Dringlichkeitsanträge

§  42 Anfragen

§  43 Ordnungsbestimmungen

§  44 Niederschrift

§  45 Geschäftsordnung

§  46 Fragestunde

§  47 Fragerecht

§  48 Ausübung des Fragerechtes

§  49 Verlauf der Fragestunde

 

8. Abschnitt - Volksentscheid

§  50 Anordnung

§  51 Durchführung

§  52 Stimmzettel

§  53 Wirkung

 

9. Abschnitt - Gemeindevolksbegehren

 

§  54 Einbringung

§  55 Wirkung

 

10. Abschnitt - Gemeindevolksbefragung

 

§  56 Anordnung

§  57 Durchführung

§  58 Ergebnis, Kundmachung

 

11. Abschnitt - Bürgerversammlung

 

§  59 Allgemeines

§  60 Kundmachung

 

12. Abschnitt - Aufgaben und Geschäftsführung des Stadtsenates

 

§  61 Aufgaben

§  62 Geschäftsverteilung

§  63 Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat

§  64 Sitzungen des Stadtsenates

§  65 Vertretung für die Sitzungen des Stadtsenates

§  66 Enden des Amtes eines Mitgliedes des Stadtsenates

§  67 Absetzung des Bürgermeisters

§  68 Abberufung von Mitgliedern des Stadtsenates

§  68a Amtsverlust wegen wiederholter Gesetzesverletzungen

§  68b Verfahren in Unvereinbarkeitsangelegenheiten

 

13. Abschnitt - Aufgaben des Bürgermeisters

 

§  69 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

§  70 Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des

Stadtsenates

§  71 Hemmung der Durchführung von Beschlüssen

§  72 Schriftform, Fertigung von Urkunden

§  73 Dringende Verfügungen

§  74 Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich, Amtsverlust

§  75 Vertretung des Bürgermeisters

 

14. Abschnitt - Aufgaben und Geschäftsführung der Ausschüsse

 

§  76 Aufgaben

§  77 Geschäftsführung der Ausschüsse

 

15. Abschnitt - Besorgung der Geschäfte der Stadt

 

§  78 Der Magistrat

§  79 Leitung des Magistrates

§  80 Geschäftseinteilung des Magistrates

§  81 Geschäftsordnung des Magistrates

§ 81a Verwaltungsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

§  82 Amtstafel

§ 82a Elektronisch geführtes Amtsblatt und Berichtigungen

 

16. Abschnitt - Haushalt der Stadt

 

§  83 Voranschlag

§  83a Mittelfristiger Finanzplan

§  84 Über- und außerplanmäßige Ausgaben

§  85 Voranschlagsprovisorium

§  85a Übermittlung von Unterlagen

§  86 Rechnungsabschluß

§  87 Unternehmungen

§  88 Dem Gemeinderat vorbehaltene Maßnahmen

§  88a Haushaltsführung, Vermögensverwaltung

 

17. Abschnitt - Kontrolle der Gebarung

 

§  89 Kontrollamt

§  90 Prüfung und Berichte

 

18. Abschnitt - Instanzenzug

 

§  91 Entscheidung über Berufungen

§  91a Bauberufungskommission

§  92 (entfällt)

 

19. Abschnitt - Aufsicht des Landes

 

§  93 Allgemeines

§  94 Auskunftsrecht der Landesregierung

§  95 Aufhebung von Verordnungen

§  96 Aufhebung sonstiger Verwaltungsakte, Nichtigerklärung

§  97 Maßnahmen bei Nichterfüllung von Aufgaben

§  98 Überprüfung der Gebarung

§  99 Auflösung des Gemeinderates

§ 99a Genehmigungsvorbehalt

§  100 Empfehlungen und Berichte der Volksanwaltschaft

§  101 Parteistellung und Rechtsschutz der Stadt

§  102 Anhören der Stadt

 

ANM zu §§ 26 und 68:

Die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und § 68 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 lit. b treten mit dem Beginn der Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft, die auf die im Zeitpunkt des Art IV Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 48/1998 (1. August 1998) laufende Amtsperiode des Gemeinderates folgt. Die Landesregierung hat diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kundzumachen (Art II Abs. 2 der Kundmachung LGBl Nr 70/1998).

ANM zu § 68b:

Aufgrund des Kärntner Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBl Nr 145/1970, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 28/1971 und 22/1981, erteilte Zustimmungen und Genehmigungen gelten als Zustimmungen und Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes. (Art IV Abs. 3 des Gesetzes LGBl Nr 12/2004)

 

ANM zu § 83a:

Die Änderung im § 83a Abs. 1 – von vier auf fünf Jahre – tritt am 1.1.2014 in Kraft (Art. V Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 61/2012).

 

ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

 

ANM: Mit Artikel V des Gesetzes LGBl Nr 3/2015 wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:

Es treten in Kraft:

1.

Art. II Z 1 (betreffend § 15 Abs. 4), 2 (betreffend § 16), 27 (betreffend § 82) und 28 (betreffend § 82a) mit 1. Jänner 2017;

2.

Art. II Z 3 (betreffend § 25 Abs. 1 erster Satz) und 18 (betreffend § 64 Abs. 2 vorletzter Satz) mit Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates;

3.

die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

In Kraft seit 28.12.1998 bis 31.12.9999
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