§ 33 K-KStR 1998 Ersatzmitglieder

K-KStR 1998 - Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ist ein Mitglied des Gemeinderates an der Ausübung seines Mandates verhindert, so hat für die Dauer der Verhinderung an die Stelle des Verhinderten mit dessen Rechten und Pflichten das nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied zu treten.

(2) Die Bestimmungen des § 32 gelten für Ersatzmitglieder sinngemäß.

(3) Ersatzmitglieder sind als Mitglieder des Stadtsenates oder der Ausschüsse nicht wählbar.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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