Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Paragraph 89,Stadtrechnungshof
(1)Absatz einsDie Gebarung der Stadt einschließlich der Unternehmungen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit und der von der Stadt verwalteten Stiftungen und Fonds ist durch den Stadtrechnungshof auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Der Stadtrechnungshof hat nach diesen Grundsätzen auch jene Institutionen, wie wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine und kulturelle Vereinigungen, zu prüfen,
In Kraft seit 17.02.2023 bis 31.12.9999
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