§ 102 K-KStR 1998

K-KStR 1998 - Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 102

Anhören der Stadt

 

Die Stadt ist vor Erlassung von Gesetzen, Rechts- und Verwaltungsverordnungen im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes, durch die Interessen der Stadt berührt werden, zu hören.

In Kraft seit 28.10.1998 bis 31.12.9999
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