19. Abschnitt
Aufsicht des Landes
Allgemeines
(1) Das Land hat das Aufsichtsrecht über die Stadt dahingehend auszuüben, daß die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.
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