Dringlichkeitsanträge
(1) Soll ein selbständiger Antrag ohne Vorberatung vom Gemeinderat sofort behandelt werden, so muß er als Dringlichkeitsantrag bezeichnet und von mindestens fünf Mitgliedern des Gemeinderates unterfertigt sein.
(2) Über die Frage der Dringlichkeit ist vor Eingehen in Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 36 Abs 1 und 3), und nach Zuweisung der selbständigen Anträge zu verhandeln und abzustimmen. Zur Annahme der Dringlichkeit ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(3) Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, so ist der Antrag vom Vorsitzenden dem Stadtsenat oder einem Ausschuß zur Vorberatung zuzuweisen.
(4) Betrifft ein als Dringlichkeitsantrag bezeichneter Antrag die Auflösung des Gemeinderates oder die Geschäftsordnung, so ist er ohne Abstimmung über die Frage der Dringlichkeit vom Vorsitzenden dem Stadtsenat oder einem Ausschuß zur Vorberatung zuzuweisen.
0 Kommentare zu § 41 K-KStR 1998