(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und die Auflassung von wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt dem Gemeinderat. Die Stadt darf solche wirtschaftliche Unternehmungen nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
(2) Die wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind nach unternehmerischen Grundsätzen zu führen.
(3) Die Tarife und die sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind durch den Gemeinderat festzusetzen.
(4) Dem Gemeinderat obliegt es, den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu beschließen. Die Bestimmungen des § 83 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(5) Der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die Gebarung der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit für das kommende Finanzjahr.
(6) Investitionen, die abweichend vom Wirtschaftsplan und in Überschreitung seiner Ansätze getätigt werden, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
(7) Abs. 1 gilt in gleicher Weise, wenn die Stadt wirtschaftliche Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit betreibt oder sich an solchen Unternehmungen sowie an wirtschaftlichen Unternehmungen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt.
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