Dringende Verfügungen
(1) Sind Verfügungen, die der Beschlußfassung des Stadtsenates oder des Gemeinderates bedürfen, dringend notwendig und kann ein Beschluß des zuständigen Kollegialorganes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Stadt nicht mehr herbeigeführt werden, so hat der Bürgermeister die notwendigen Verfügungen unter eigener Verantwortung zu treffen. Der Bürgermeister hat dem zuständigen Kollegialorgan ohne Verzug zu berichten.
(2) Dringende Verfügungen dürfen hinsichtlich des Stellenplanes und des Flächenwidmungsplanes nicht erlassen werden.
(3) Als dringende Verfügungen erlassene Verordnungen (§§ 13 und 15 Abs 1) treten außer Kraft, wenn sie der Gemeinderat in der ihrer Erlassung folgenden Sitzung nicht genehmigt.
(4) Tritt eine als dringende Verfügung erlassene Verordnung nach Abs 3 außer Kraft, darf der Bürgermeister während eines Jahres ab dem Außerkrafttreten dieser Verordnung in dieser Angelegenheit keine gleichartige dringende Verfügung erlassen.
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