Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Paragraph 90,Prüfung und Berichte
(1)Absatz einsDer Direktor des Stadtrechnungshofes hat unter Bedachtnahme auf die Prüfungsziele (§ 89Paragraph 89,Abs. 1Absatz eins,), die Art und - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2Absatz 2 und 3 - die Durchführung der Kontrolle zu bestimmen.
In Kraft seit 17.02.2023 bis 31.12.9999
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