Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.11.2024
Paragraph 86,Rechnungsabschluß
(1)Absatz einsDer Gemeinderat hat bis spätestens 30. April jeden Jahres den Rechnungsabschluß des Vorjahres zu beschließen. Der Rechnungsabschluß ist der Landesregierung zu übermitteln.
In Kraft seit 17.02.2023 bis 31.12.9999
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