(1) Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten des Schutzes der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind.
(1a) Dieses Gesetz gilt für Landeslehrer nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) | für die in Art. 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, genannten Personen findet dieses Gesetz nach Maßgabe des § 52a sowie des Va. Ab-schnittes Anwendung; | |||||||||
b) | für die in Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG genannten Personen findet nur § 52b dieses Gesetzes Anwendung. |
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Katastrophenhilfsdienste, soweit bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen das weitergehende öffentliche Interesse sofortige Maßnahmen erfordert.
In solchen Fällen ist dafür zu sorgen, dass größtmögliche Sicherheit und größtmöglicher Gesundheitsschutz gewährleistet sind.
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden.
(2) Betriebe sind keine Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 sind Einrichtungen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die
a) | nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und | |||||||||
b) | auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird. |
(3) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Personen, ausgenommen die in Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, genannten Personen, soweit § 1 Abs. 1a nicht Abweichendes bestimmt. Jugendliche Bedienstete sind Bedienstete, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes sind das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
(5) Organe der Bediensteten im Sinne dieses Gesetzes sind die nach dem Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 49/1976, sowie dem Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 40/1983, eingerichteten Organe der Personalvertretung.
(6) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) | Arbeitsstätten: Orte in den Gebäuden der Dienststellen, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, einschließlich jeden Ortes auf dem Gelände der Dienststelle, zu dem die Bediensteten im Rahmen ihrer Dienstverrichtung Zugang haben; | |||||||||
b) | Baustellen: zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden; | |||||||||
c) | auswärtige Arbeitsstellen: alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden. |
(7) Arbeitsplatz im Sinne dieses Gesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben aufhalten.
(8) Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die durch die Bediensteten zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benützt werden.
(9) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und biologischen Agenzien, die bei der Dienstverrichtung verwendet werden.
(10) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Gesetzes sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die in einer Dienststelle zur Vermeidung oder Verringerung dienstbedingter Gefahren vorgesehen sind.
(10a) Unter Gefahren im Sinne dieses Gesetzes sind dienstbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.
(10b) Unter Gesundheit im Sinne dieses Gesetzes ist die physische und psychische Gesundheit zu verstehen.
(11) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten sind folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
a) | Vermeidung von Risiken; | |||||||||
b) | Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken; | |||||||||
c) | Gefahrenbekämpfung an der Quelle; | |||||||||
d) | Berücksichtigung des Faktors “Mensch” bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintönigem Dienst sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen; | |||||||||
da) | Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und der Arbeitsorganisation; | |||||||||
e) | Berücksichtigung des Standes der Technik; | |||||||||
f) | Ausschaltung und Verringerung von Gefahrenmomenten; | |||||||||
g) | Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel der kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz; | |||||||||
h) | Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor dem individuellen Gefahrenschutz; | |||||||||
i) | Erteilung geeigneter Anweisungen an die Bediensteten. |
(1) Die Dienstgeber haben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte, die die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben betreffen, zu sorgen. Im Rahmen dieser Verpflichtung sind die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde der Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung dienstbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel. Diese Maßnahmen sind entsprechend den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen; eine Verbesserung der bestehenden Arbeitsbedingungen ist anzustreben. Mit den Kosten der Maßnahmen dürfen die Bediensteten nicht belastet werden.
(2) Dem Dienstgeber obliegt es, im Rahmen der Vorsorge für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
(3) Die Heranziehung von Präventivfachkräften (§§ 40 und 41), die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 11) sowie die Pflichten der Bediensteten in den Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes entheben den Dienstgeber nicht von der Verpflichtung, für die Einhaltung der betreffenden Bestimmungen zu sorgen.
Organisatorische Maßnahmen
(1) Die Dienstgeber haben durch geeignete Maßnahmen und Weisungen zu ermöglichen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(2) Durch Weisungen und sonstige geeignete Maßnahmen ist zu ermöglichen, dass die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
a) | ihre Tätigkeit einstellen, | |||||||||
b) | sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und | |||||||||
c) | ihren Dienst - außer in begründeten Ausnahmefällen - nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht. |
(3) Bedienstete, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden. Das Gleiche gilt, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, wenn sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen.
(4) Für jede Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle ist ein geeigneter Bediensteter zu beauftragen, der auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat (beauftragter Bediensteter).
(5) Die Dienstgeber haben für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn die Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(1) Die Dienstgeber haben die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 3 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:
a) | die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte; | |||||||||
b) | die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln; | |||||||||
c) | die Verwendung von Arbeitsstoffen; | |||||||||
d) | die Gestaltung der Arbeitsplätze; | |||||||||
e) | die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und | |||||||||
ea) | die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und | |||||||||
f) | der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten. |
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete und schutzbedürftige Bedienstete sowie die Eignung der Bediensteten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation der Bediensteten zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Bedienstete ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
(3) Auf der Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten einbezogen werden. Die Schutzmaßnahmen müssen so weit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Eine Überprüfung der Ermittlung und der Beurteilung der Gefahren und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere zu erfolgen:
a) | nach Unfällen, | |||||||||
b) | bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie dienstbedingt sind, | |||||||||
ba) | nach Zwischenfällen mit erhöhter dienstbedingter psychischer Fehlbeanspruchung, | |||||||||
c) | bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten schließen lassen, | |||||||||
d) | bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren, | |||||||||
e) | bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 und | |||||||||
f) | auf begründetes Verlangen einer Bedienstetenschutzkommission. |
(5) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Sachverständige heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Präventivfachkräfte (§§ 40 und 41) sowie sonstige geeignete Fachleute, insbesondere Arbeitspsychologen, beauftragt werden.
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für jede Dienststelle in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahrenverhütung (§ 6) schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
(2) Die Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren
a) | über alle tödlichen Dienstunfälle und über alle Dienstunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Dienstausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und | |||||||||
b) | über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Dienstunfall geführt hätten und die gemäß § 16 Abs. 5 von den Bediensteten gemeldet wurden. |
(3) Die Dienstgeber haben der zuständigen Bedienstetenschutzkommission und den zuständigen Präventivfachkräften tödliche und sonstige schwere Dienstunfälle zu melden. Auf Verlangen der Bedienstetenschutzkommissionen ist über bestimmte Dienstunfälle gesondert Bericht zu erstatten.
(1) Bei der Übertragung von Aufgaben an einen Bediensteten ist dessen Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass nur jene Bediensteten Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten im Nacht-, Schicht- oder Wechseldienst ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass hinsichtlich ihrer Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit der Art ihres Dienstes Rechnung getragen wird.
(4) Bei der Beschäftigung von Bediensteten mit Behinderung ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand möglichst Rücksicht zu nehmen. Hinsichtlich der Eignung des Arbeitsplatzes ist die Anwältin (der Anwalt) für Menschen mit Behinderung zu hören.
(5) Die Beschäftigung weiblicher Bediensteter mit Arbeiten, die infolge ihrer Art spezifische Gefahren für Frauen bewirken können, darf nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen erfolgen, die diese besondere Gefahr vermeiden.
Koordination
(1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle neben Bediensteten auch Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber oder Bedienstete anderer Dienstgeber beschäftigt (externe Arbeitnehmer), so haben die betroffenen Dienstgeber (§ 2 Abs 4) mit den anderen Arbeitgebern bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Die Dienstgeber (§ 2 Abs 4) haben insbesondere ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung mit den anderen Dienst- oder Arbeitgebern zu koordinieren und diese sowie die Bediensteten und/oder Arbeitnehmer und die zuständigen Organe der Bediensteten und/oder Arbeitnehmer über die Gefahren zu informieren.
(2) Werden in einer Arbeitsstätte, einer auswärtigen Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle neben Bediensteten gleichzeitig oder aufeinanderfolgend externe Arbeitnehmer beschäftigt, hat der Dienstgeber (§ 2 Abs 4)
a) | für die Information der externen Arbeitnehmer über die bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen; | |||||||||
b) | deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren; | |||||||||
c) | die für die externen Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und | |||||||||
d) | für die Durchführung der zum Schutz der externen Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen zu sorgen. |
(3) Durch Abs 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Abeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer nicht eingeschränkt.
(4) Werden externe Arbeitnehmer einem Dienstgeber zur Verfügung gestellt, um für ihn und unter dessen Kontrolle zu arbeiten (Überlassung), gilt für die Dauer der Überlassung dieser als Dienstgeber der Arbeitnehmer. Vor der Überlassung hat der Dienstgeber den Überlasser über die Anforderungen des Arbeitsplatzes zu informieren und den überlassenen Arbeitnehmern die gemäß §§ 14 und 15 notwendigen Informationen und Unterweisungen zu erteilen und sich zu überzeugen, dass die für die Tätigkeit erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden. Abs 2 und 3 sind anzuwenden.
Beteiligung der Organe der Bediensteten
(1) Die Dienstgeber haben die Organe der Bediensteten in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihnen darüber zu beraten. Die Dienstgeber sind insbesondere verpflichtet, die Organe der Bediensteten
a) | bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten haben; | |||||||||
b) | bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen zu beteiligen; | |||||||||
c) | bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen. |
(2) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den Organen der Bediensteten
a) | Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über die Dienstunfälle zu gewähren; | |||||||||
b) | die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zur Verfügung zu stellen; | |||||||||
c) | die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie die Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, zur Verfügung zu stellen; | |||||||||
d) | Informationen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu übermitteln und | |||||||||
e) | Informationen über Ausnahmen gemäß § 53 Abs 3 zu erteilen. |
(3) Der Dienstgeber hat mit den Organen der Bediensteten über die beabsichtigte Bestellung und Abberufung von Personen, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind, sowie der Präventivfachkräfte zu beraten. Die Organe der Bediensteten haben das Recht, die zuständige Bedienstetenschutzkommission zu den Beratungen beizuziehen.
(1) Die Dienstgeber können für einzelne Dienststellen Sicherheitsvertrauenspersonen bestellen, wenn in einer Dienststelle regelmäßig mehr als zehn Bedienstete ihren Dienst verrichten. Sie sind zu bestellen, wenn in der Dienststelle mehr als 50 Bedienstete ihren Dienst verrichten. Werden regelmäßig nicht mehr als 50 Bedienstete beschäftigt, kann ein Organ der Bediensteten die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
(2) Für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen, in denen regelmäßig mehr als zehn Bedienstete ihren Dienst verrichten, kann eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder der bestehenden Gefährdungen im Interesse des Bedienstetenschutzes zweckmäßig ist. Für jene Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, in denen regelmäßig mehr als 50 Bedienstete ihren Dienst verrichten, muss eine gesonderte Bestellung erfolgen. Werden regelmäßig nicht mehr als 50 Bedienstete beschäftigt, kann ein Organ der Bediensteten die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind unter Berücksichtigung der Anzahl der Bediensteten und der bestehenden Sicherheits- und Gesundheitsgefahren und Belastungen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Sicherheitsvertrauenspersonen sind Vertreter der Bediensteten mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Bediensteten.
(3a) Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
(4) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgt jedenfalls auf Vorschlag der zuständigen Organe der Bediensteten auf die Dauer von vier Jahren. Sind keine Organe der Bediensteten eingerichtet oder wird ein Vorschlag trotz Aufforderung nicht rechtzeitig erstattet, sind die Bediensteten von der beabsichtigten Bestellung zu informieren. Wenn dies mindestens ein Drittel der Bediensteten einer Dienststelle innerhalb von einem Monat schriftlich beantragt, ist eine andere Person zu bestellen.
(5) Die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen sind der zuständigen Bedienstetenschutzkommission mitzuteilen.
(6) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Dienstgeber haben den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind im Rahmen ihrer Dienstzeit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit und die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Sie sind angemessen zu unterweisen.
(7) Den Sicherheitsvertrauenspersonen darf die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften über den Bedienstetenschutz nicht übertragen werden. Die Bestimmungen über die Pflichten der Bediensteten (§ 16) gelten auch für die Sicherheitsvertrauenspersonen.
(8) Die Tätigkeit einer Sicherheitsvertrauensperson endet vor Ablauf der Bestellungsdauer durch Tod oder Abberufung. Der Dienstgeber hat eine Sicherheitsvertrauensperson abzuberufen,
a) | wenn dies von den Organen der Bediensteten oder im Fall des Abs. 4 zweiter Satz von mindestens einem Drittel der Bediensteten verlangt wird; | |||||||||
b) | wenn dies von der Sicherheitsvertrauensperson verlangt wird; | |||||||||
c) | wenn die Sicherheitsvertrauensperson aus dem Dienststand oder dem aktiven Dienststand ausscheidet; | |||||||||
d) | wenn die Sicherheitsvertrauensperson zur Ausübung der Tätigkeit dauernd unfähig wird; | |||||||||
e) | wenn die Sicherheitsvertrauensperson ihre Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt. |
(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
a) | die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen, | |||||||||
b) | die Organe der Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, | |||||||||
c) | in Abstimmung mit den Organen der Bediensteten die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber, den Bedienstetenschutzkommissionen und sonstigen Stellen zu vertreten, | |||||||||
d) | die Dienstgeber bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes zu beraten, | |||||||||
e) | auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren, | |||||||||
f) | auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten, | |||||||||
g) | mit den Präventivfachkräften zusammenzuarbeiten. |
(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Dienstgebern sowie bei der zuständigen Bedienstetenschutzkommission die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Sie dürfen wegen der Ausübung dieses Amtes dienstlich nicht benachteiligt werden.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind im Voraus anzuhören
a) | in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie zu jeder Maßnahme, die Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit hat; | |||||||||
b) | zur Notwendigkeit der Heranziehung externer Präventivfachkräfte, zur Bestellung und Abberufung von Präventivfachkräften, von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Bediensteten sowie Maßnahmen zur Verhütung dienstbedingter Gefahren in der Dienststelle; | |||||||||
c) | zur Ermittlung und Beurteilung der für die Dienstnehmer bestehenden Gefahren und die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienstunfälle und zur Information der Bediensteten gemäß § 14; | |||||||||
d) | zu Informationen, die der Dienstgeber den Dienst- oder Arbeitgebern externer Bediensteter oder Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen sowie über die für die Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, übermittelt. |
(4) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zu beteiligen:
a) | bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung, | |||||||||
b) | bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung von Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung. |
(5) Die Dienstgeber haben
a) | den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den | |||||||||
1. | Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienstunfälle; | |||||||||
2. | Aufforderungen der zuständigen Bedienstetenschutzkommission gemäß §§ 48 f und | |||||||||
3. | Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, zu gewähren; | |||||||||
b) | den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen: | |||||||||
1. | die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 4 Abs. 2; | |||||||||
2. | die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährlicher Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, und | |||||||||
3. | die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm; | |||||||||
c) | die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren. |
(6) Die Sicherheitsvertrauenspersonen unterliegen im Bereich des Landes der Aufsicht der Landesregierung, im Bereich der Gemeinden der Aufsicht des Gemeinderates und im Bereich der Gemeindeverbände der Aufsicht der Verbandsversammlung. Die Landesregierung, der Gemeinderat sowie die Verbandsversammlung haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind verpflichtet, die von diesen Organen im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsrechts verlangten Auskünfte zu erteilen.
Anhörung und Beteiligung der Bediensteten
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören. Die Bediensteten haben das Recht in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz Vorschläge zur Verbesserung zu unterbreiten.
(2) Wenn keine Organe der Bediensteten eingerichtet sind, sind die Bediensteten auch in den in § 10 Abs 1 und 3 angeführten Angelegenheiten anzuhören und angemessen zu beteiligen.
(3) Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Bediensteten auch in den in § 12 Abs 3 und 4 angeführten Angelegenheiten anzuhören und angemessen zu beteiligen.
Information der Bediensteten
(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende Information der Bediensteten über die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit und über Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in der Dienststelle im Allgemeinen und für einzelne Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen sowie über die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen zu sorgen. Diese Information muss die Bediensteten in die Lage versetzen, an den erforderlichen Schutzmaßnahmen mitzuwirken. Sie hat während der Dienstzeit zu erfolgen.
(2) Die Information muss vor Aufnahme des Dienstes erfolgen. Sie muss wiederholt werden, insbesondere wenn dies aufgrund der sich ändernden Gegebenheiten erforderlich ist. Die erforderlichen Unterlagen sind den Bediensteten zur Verfügung zu stellen oder am Arbeitsplatz auszuhängen.
(3) Der Dienstgeber hat alle Bediensteten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
(4) Die Information der einzelnen Bediensteten gemäß den Abs 1 und 2 kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Organe der Bediensteten eingerichtet sind, diese entsprechend informiert werden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht.
Unterweisung der Bediensteten
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Dienstzeit erfolgen.
(2) Die Unterweisung muss erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen
a) | vor Aufnahme des Dienstes, | |||||||||
b) | bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches, | |||||||||
c) | bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren, | |||||||||
d) | bei Einführung neuer Arbeitsstoffe, | |||||||||
e) | nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint. |
(3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Dienstbereich des Bediensteten ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und die Entstehung neuer Gefahren und den Erfahrungsstand der Bediensteten angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen erfassen.
(4) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten schriftliche Dienstanweisungen und sonstige Weisungen zur Verfügung zu stellen oder am Arbeitsplatz auszuhängen.
(1) Die Bediensteten haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde nach diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Weisungen des Dienstgebers. Sie haben sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung so weit als möglich vermieden wird.
(2) Die Bediensteten sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Weisungen des Dienstgebers die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen sowie sie nach ihrer Benützung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.
(3) Die Bediensteten dürfen Schutzeinrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Weisungen des Dienstgebers, die Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen.
(4) Die Bediensteten dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.
(5) Die Bediensteten haben jeden Dienstunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich den Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.
(6) Wenn sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen können, sind Bedienstete verpflichtet, nach Maßgabe der Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, ihrer Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Bediensteten zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden.
(7) Die Bediensteten haben gemeinsam mit dem Dienstgeber, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivdiensten darauf hinzuwirken, dass die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und dass die Dienstgeber gewährleisten, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit aufweisen.
Instandhaltung, Reinigung und Prüfung
(1) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß in Stand gehalten und gereinigt werden.
(2) Die Dienstgeber haben unbeschadet der im III. Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehenen besonderen Pflichten dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.
Verordnungen über Pflichten der Dienstgeber
und der Bediensteten
Die Landesregierung hat in Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
a) | die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe der Dienststelle, Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind; | |||||||||
b) | Arbeiten, mit denen weibliche Bedienstete nicht oder nur unter Bedingungen und Einschränkungen beschäftigt werden dürfen; | |||||||||
c) | Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten bei Nacht-, Schicht- und Wechseldienst. |
(1) Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und entsprechend den zu verrichtenden Arbeiten den erforderlichen Schutz für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten bieten.
(2) Der Dienstgeber hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
a) | Arbeitsstätten im Freien und Baustellen sicher begangen und befahren werden können, ausreichend beleuchtet sind, bei Gefahr schnell und sicher verlassen werden können und den Bediensteten nach Möglichkeit Schutz gegen Witterungseinflüsse bieten, | |||||||||
b) | Arbeitsstätten in Gebäuden eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen, sicher begangen oder befahren werden können, ausreichend beleuchtet sind und bei Gefahr schnell und sicher verlassen werden können; dies gilt auch für Baustellenarbeitsplätze innerhalb von Gebäuden, | |||||||||
c) | Arbeitsstätten in Gebäuden gegebenenfalls behindertengerecht gestaltet sind; dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen, Tore, sanitäre Einrichtungen und Arbeitsplätze, an denen Bedienstete mit Behinderung tätig sind, | |||||||||
d) | in Arbeitsräumen unter Berücksichtigung der zu verrichtenden Arbeiten und der körperlichen Belastung der Bediensteten raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind, die Räume möglichst genügend Tageslicht erhalten oder mit einer ausreichenden künstlichen Beleuchtung ausgestattet sind, eine ausreichende Belüftung gewährleistet ist und Nichtraucher vor einer Belästigung durch Tabakrauch angemessen geschützt sind; dies gilt auch für Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, Waschräume, Toiletten und Umkleideräume sowie sonstige Betriebsräume, soweit dies nach der Zweckbestimmung oder Nutzung dieser Räume möglich ist. |
(3) Der Dienstgeber hat weiters
a) | Bediensteten die erforderlichen sanitären Einrichtungen, insbesondere Waschgelegenheiten, Toiletten und gegebenenfalls Wasch- und Umkleideräume, zur Verfügung zu stellen; diese müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten ausgestattet sein und den hygienischen Anforderungen entsprechen, | |||||||||
b) | Bediensteten für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, soweit dies im Hinblick auf die Anzahl der beschäftigten Bediensteten, die Art und die Dauer der ausgeübten Tätigkeit oder die damit verbundenen Belastungen und gesundheitsgefährdenden Einwirkungen erforderlich ist, | |||||||||
c) | Bedienstete, in deren Dienstzeit regelmäßig und im erheblichen Umfang Zeiten einer Bereitschaft fallen, geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist und ein Aufenthalt nicht in anderen geeigneten Räumen möglich ist, | |||||||||
d) | ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die Brandbekämpfung, die Alarmierung und die Leistung von Erster Hilfe zur Verfügung zu stellen und in funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und | |||||||||
e) | eine dem Gefährdungspotential der Dienststelle entsprechende Anzahl an für die Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Bediensteten zu bestellen. |
Verordnungen über Arbeitsstätten,
Baustellen, Arbeits- und Betriebsräume
Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 19 und unter Berücksichtigung der in § 59 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Bestimmungen über Arbeitsstätten im Freien, über Baustellen und über Arbeitsstätten in Gebäuden zu erlassen, insbesondere über:
a) | die menschengerechte Gestaltung, bauliche Beschaffenheit und Ausstattung von Arbeitsstätten in Gebäuden, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, Waschräume, Toiletten und Umkleideräume, | |||||||||
b) | die menschengerechte Gestaltung, Beschaffenheit und Ausstattung von Arbeitsstätten im Freien und von Baustellen, insbesondere auch hinsichtlich der Anforderungen an sanitäre Einrichtungen, Umkleideräume, Aufenthaltsräume, Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen und an Baustellenarbeitsplätze in Gebäuden, | |||||||||
c) | die sichere Beschaffenheit und Benutzung von Arbeitsstätten und von Baustellen, insbesondere der Verkehrswege, der besonderen Gefahrenbereiche wie Treppen, Rolltreppen, Laderampen, Gerüste und Leitern, und der elektrischen Anlagen, | |||||||||
d) | die notwendige Ausstattung von Arbeitsstätten mit Mitteln zur Brandbekämpfung, Alarmierung und für die Leistung von Erster Hilfe sowie den dafür zuständigen Bediensteten, | |||||||||
e) | die Einrichtung, Beschaffenheit und Zugänglichkeit von Fluchtwegen und Notausgängen, | |||||||||
f) | den Nichtraucherschutz und | |||||||||
g) | die Information der Bediensteten über jene Maßnahmen, die hinsichtlich der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit in Arbeitsstätten getroffen werden müssen. |
Arbeitsmittel
(1) Die den Bediensteten zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen
a) | für die jeweiligen Arbeiten geeignet sein oder zweckentsprechend angepasst werden, sodass bei ihrer Benutzung die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten gewährleistet ist, | |||||||||
b) | hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über die Anforderungen an die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit entsprechen und | |||||||||
c) | während der gesamten Dauer der Benutzung entsprechend gewartet werden. |
(2) Bei der Auswahl der Arbeitsmittel hat der Dienstgeber die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die Art und das Ausmaß der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten und die spezifischen Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen; dabei ist auch der Stand der Technik zu beachten.
(3) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten bei der Benutzung eines Arbeitsmittels im vollen Umfang zu gewährleisten, hat der Dienstgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern, sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen.
(4) Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, müssen, wenn dies für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist, vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach dem Aufbau an jedem Einsatzort, nach größeren Instandsetzungen und nach wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre korrekte Montage und ihre Stabilität überprüft werden (Abnahmeprüfungen).
(5) Arbeitsmittel, die Belastungen und Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie derart beschädigt werden können, dass gefährliche Situationen für die Bediensteten hervorgerufen werden können, sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu erproben, insbesondere nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können (wiederkehrende Prüfungen). Auch Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen durchzuführen sind, sind wiederkehrend zu prüfen.
(6) Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit der Bediensteten verbunden, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass
a) | die Benutzung nur durch eigens hiezu beauftragte Bedienstete erfolgt und | |||||||||
b) | Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden. |
Verordnungen über Arbeitsmittel
Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 21 und unter Berücksichtigung der in § 59 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:
a) | sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsmittel, insbesondere auch in Bezug auf ihre Installation, Montage und Anordnung, | |||||||||
b) | die Benutzung der Arbeitsmittel, insbesondere die Einhaltung der Bedienungsanleitungen und der elektrotechnischen Vorschriften, sowie die bestimmungsgemäße Verwendung der Sicherheits- und Schutzvorrichtungen, | |||||||||
c) | die Wartung der Arbeitsmittel sowie ihre Überprüfung und gegebenenfalls Erprobung durch befähigte Personen und die schriftliche Dokumentation der Ergebnisse und | |||||||||
d) | die Information und die Unterweisung der Bediensteten über die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel, insbesondere in Bezug auf die Einsatzbedingungen, über die mit der Benützung eines Arbeitsmittels verbundenen Gefahren, die absehbaren Störfälle und über die zu beachtenden Vorbeugungsmaßnahmen. |
(1) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt, explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe im Sinne der Abs. 2 bis 6a. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.
(2) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt die Unterteilung in folgende vier Risikogruppen:
a) | biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1: Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen, | |||||||||
b) | biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2: Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich, | |||||||||
c) | biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3: Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich, | |||||||||
d) | biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4: Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich. |
(3) Explosionsgefährliche Stoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
1. | explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1), | |||||||||
2. | selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B, | |||||||||
3. | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B. |
(3a) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.
(4) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind:
1. | oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können: | |||||||||
a) | oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4), | |||||||||
b) | oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13), | |||||||||
c) | oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14); | |||||||||
2. | extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können: | |||||||||
a) | entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2), | |||||||||
b) | entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3), | |||||||||
c) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6), | |||||||||
d) | entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7), | |||||||||
e) | selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), außer Typ A und B, | |||||||||
f) | pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9), | |||||||||
g) | pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10), | |||||||||
h) | selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11), | |||||||||
i) | Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12), | |||||||||
j) | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), außer Typ A und B. |
(4a) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hoch entzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.
(5) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
1. | Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1), | |||||||||
2. | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2), | |||||||||
3. | Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3), | |||||||||
4. | Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4), | |||||||||
5. | Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5), | |||||||||
6. | Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6), | |||||||||
7. | Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7), | |||||||||
8. | Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8), | |||||||||
9. | Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) oder | |||||||||
10. | Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10). |
(5a) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.
(6) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
1. | „fibrogen”, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können; | |||||||||
2. | „radioaktiv”, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden; | |||||||||
3. | „biologisch inert”, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können. |
(6a) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
1. | Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder | |||||||||
2. | auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16). |
(7) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Gesetz gelten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 40 Abs. 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.
(1) Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4, krebserregende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) und fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn mit ungefährlichen Arbeitsstoffen oder – sofern dies nicht möglich ist – mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann.
(2) Der Dienstgeber hat sich im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 6) bei allen Arbeitsstoffen zu vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt, jene Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, die mit dem Vorhandensein und der Verwendung dieser Arbeitsstoffe verbunden sein können, und auf dieser Grundlage die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:
a) | die konkreten Arbeitsbedingungen und die Menge des gefährlichen Arbeitsstoffes, | |||||||||
b) | das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition, | |||||||||
c) | die nach § 25 lit. a festgelegten Grenzwerte, | |||||||||
d) | die Informationen der Hersteller oder Importeure, | |||||||||
e) | die Informationen über mögliche Krankheiten und Gesundheitsschädigungen, von denen Bedienstete betroffen sein können, und | |||||||||
d) | die praktischen Erfahrungen im Umgang mit dem gefährlichen Arbeitsstoff, die Prüfergebnisse und die wissenschaftlichen Erkenntnisse. |
(3) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, so sind insbesondere folgende Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu treffen:
a) | krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit oder dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden. | |||||||||
b) | die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe, die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, und die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das nach der Art der Tätigkeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken; | |||||||||
c) | Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass Bedienstete nicht mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können; | |||||||||
d) | gefährliche Arbeitsstoffe müssen gut sichtbar gekennzeichnet und mit Angaben über ihre Eigenschaften, damit verbundene Gefahren und notwendige Sicherheitsmaßnahmen versehen sein. |
Verordnungen über Arbeitsstoffe
Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 24 und unter Berücksichtigung der in § 59 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:
a) | die Festlegung von Grenzwerten für gefährliche Arbeitsstoffe, wobei diese überprüft und gegebenenfalls revidiert werden müssen, die Regelung der Probenahmen, der Messung und der Bewertung der Ergebnisse sowie Vorkehrungen für den Fall der Überschreitung von Grenzwerten, | |||||||||
b) | die wiederkehrende Überprüfung und Anpassung der Gefahrenbeurteilung und der auf ihrer Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen, | |||||||||
c) | Verbote des Einsatzes bestimmter gefährlicher Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren, | |||||||||
d) | notwendige Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere hinsichtlich der Beschränkung des Zugangs zu den Gefahrenbereichen, die Bereitstellung geeigneter Schutzeinrichtungen, Maschinen und Arbeitsmittel, die möglichst weit gehende Beschränkung gefährlicher Arbeitsstoffe, die Verhütung der Entstehung von explosionsfähigen oder gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen sowie Atmosphären, | |||||||||
e) | Vorkehrungen für Unfälle und Zwischenfälle sowie spezifische Sicherheitsvorkehrungen für bestimmte Tätigkeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition oder eine Überschreitung eines festgelegten Grenzwertes vorherzusehen ist, | |||||||||
f) | die Überwachung der Gesundheit der exponierten Bediensteten einschließlich der Festlegung jener Tätigkeiten, die eine Eignungs- und Folgeuntersuchung erforderlich machen, sowie die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, | |||||||||
g) | individuelle Schutz- und Hygienemaßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung von Risiken bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe und die Kennzeichnung gefährlicher Arbeitsstoffe und | |||||||||
h) | die Information und die Unterweisung der Bediensteten über die bei der Arbeit verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere in Bezug auf mit ihrer Verwendung verbundene Gefahren, festgelegte Grenzwerte, zu beachtende Sicherheitsvorkehrungen, individuelle Schutzmaßnahmen und auf das Verhalten bei Zwischenfällen. |
2. Unterabschnitt
Besondere Arbeitsvorgänge
und Arbeitsplätze
Bildschirmarbeit
(1) Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, bei dem das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuereinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden. Als Bildschirmgerät gilt eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.
Bildschirmarbeit ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CADICAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten.
(2) Der Dienstgeber hat Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Sie sind so zu bemessen und einzurichten, dass
a) | ausreichend Platz vorhanden ist und wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen möglich sind, | |||||||||
b) | eine geeignete Beleuchtung vorhanden ist sowie Blendungen und Reflexe vermieden werden und | |||||||||
c) | nur Geräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen, und der Betrieb dieser Geräte zu keiner unzumutbaren Störung oder Gesundheitsgefährdung der Bediensteten, insbesondere durch Lärm, Wärme oder Strahlungen, führt. |
(3) Bei der Beschäftigung von Bediensteten, die gewöhnlich bei einem wesentlichen Teil ihrer Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, hat der Dienstgeber die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
(4) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 6) auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage der Gefahrenbeurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei ihr allfälliges Zusammenwirken zu berücksichtigen ist.
(5) Bedienstete, die gewöhnlich bei einem wesentlichen Teil ihrer Arbeit ein Bildschirmgerät benützen, haben vor der Aufnahme der Bildschirmarbeit, anschließend periodisch sowie bei Beschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können, das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, auf deren Grundlage erforderlichenfalls eine augenfachärztliche Untersuchung anzuordnen ist. Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die augenfachärztliche Untersuchung ergeben hat, dass sie notwendig sind und mit normalen Sehhilfen nicht das Auslangen gefunden werden kann.
Handhabung von Lasten
(1) Der Dienstgeber hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, dass die Bediensteten schwere Lasten manuell handhaben müssen.
(2) Die manuelle Handhabung von Lasten ist jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch einen oder mehrere Bedienstete, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstigen ergonomischen Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt.
(3) Ist die manuelle Handhabung von Lasten nicht vermeidbar, so hat der Dienstgeber den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass die Handhabung möglichst sicher und mit möglichst geringer Gefährdung der Gesundheit, vor allem des Bewegungs- und Stützapparates, erfolgen kann. Insbesondere
a) | darf der Dienstgeber nur Bedienstete, die dafür körperlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse verfügen, mit der Handhabung von Lasten beauftragen, | |||||||||
b) | sind diese Bediensteten über die sachgemäße Handhabung der Lasten und die Gefahren ihrer unsachgemäßen Handhabung zu unterweisen. Nach Möglichkeit müssen sie dabei auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten erhalten. |
(4) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 6) auf die Merkmale der zu handhabenden Lasten, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung sowie die Erfordernisse der Aufgabe besonders Bedacht zu nehmen. Auf dieser Grundlage sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
Lärm
(1) Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass eine Lärmeinwirkung ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert wird. Dabei ist unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der verfügbaren Mittel auf eine Verringerung des Lärms direkt an der Entstehungsquelle und darauf hinzuwirken, dass die durch Verordnung nach § 31 Abs 3 lit b festgelegten Expositionsgrenzwerte keinesfalls überschritten werden.
(2) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 6) den am Arbeitsplatz vorherrschenden Lärm nach dem Stand der Technik zu ermitteln, zu beurteilen und, falls auf Grund der Lärmintensität erforderlich, zu messen und auf dieser Grundlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der Lärmexposition sowie für einen bestmöglichen Lärm- und Gehörschutz festzulegen.
Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:
a) | das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition, | |||||||||
b) | die durch Verordnung nach § 31 Abs 3 lit b festgelegten Grenzwerte, | |||||||||
c) | die Informationen der Hersteller der benutzten Arbeitsmittel über Lärmemissionen und | |||||||||
d) | die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die mit einer geringeren Lärmbelastung verbunden sind, sowie von Gehörschutzeinrichtungen mit einer angemessen dämmenden Wirkung. |
(3) Abhängig vom Ausmaß der Lärmintensität hat der Dienstgeber insbesondere
a) | den Bediensteten geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen, die diese zu benutzen haben, | |||||||||
b) | die Bediensteten über die Gefahren der Lärmeinwirkung auf ihr Gehör und die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen, | |||||||||
c) | die Lärmbereiche zu kennzeichnen und abzugrenzen sowie den Zugang zu diesen Bereichen zu beschränken, wenn dies erforderlich und technisch möglich ist, | |||||||||
d) | dafür zu sorgen, dass das Gehör von Bediensteten, die besonderem Lärm ausgesetzt sind, auf ihren Wunsch von einem Arzt regelmäßig untersucht wird, und | |||||||||
e) | die Gründe für das Ausmaß der Lärmeinwirkung zu ermitteln und ausgehend davon die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anzupassen. |
Erschütterungen
(1) Als Erschütterungen gelten:
a) | Hand-Arm-Vibrationen, das sind mechanische Schwingungen, die bei einer Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten hervorrufen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenksschäden, neurologische Erkrankungen oder Muskelerkrankungen; | |||||||||
b) | Ganzköper-Vibrationen, das sind mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten hervorrufen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule. |
(2) Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, ausgeschlossen oder in ihrem Ausmaß so weit wie möglich verringert werden. Dabei ist unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der verfügbaren Mittel auf eine Verringerung der Erschütterungen direkt an der Entstehungsquelle und darauf hinzuwirken, dass die durch Verordnung nach § 31 Abs 4 lit b festgelegten Expositionsgrenzwerte keinesfalls überschritten werden.
(3) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 6) die am Arbeitsplatz einwirkenden Erschütterungen nach dem Stand der Technik zu ermitteln, zu beurteilen und, falls aufgrund ihrer Intensität erforderlich, zu messen und auf dieser Grundlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der Erschütterungen festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:
a) | das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition, | |||||||||
b) | die durch Verordnung nach § 31 Abs 4 lit b festgelegten Grenzwerte, | |||||||||
c) | die Informationen der Hersteller der benutzten Arbeitsmittel zum Ausmaß der Erschütterungen und | |||||||||
d) | die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber Erschütterungen verringern. |
(4) Abhängig vom Ausmaß der Erschütterungen, hat der Dienstgeber insbesondere
a) | ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Minimierung der Exposition sowie der damit verbundenen Gefährdungen auszuarbeiten und durchzuführen, | |||||||||
b) | dafür zu sorgen, dass die betroffenen Bediensteten auf ihren Wunsch von einem Arzt regelmäßig untersucht werden, und | |||||||||
c) | die Gründe für das Ausmaß der Erschütterungen zu ermitteln und ausgehend davon die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anzupassen. |
Sonstige physikalische Einwirkungen
und Belastungen
(1) Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass Beeinträchtigungen durch sonstige physikalische Einwirkungen, insbesondere elektromagnetische Felder und Wellen, ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden. § 29 Abs 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbare Einwirkungen ausgesetzt sind oder dass diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.
Verordnungen über besondere
Arbeitsvorgänge und -plätze
(1) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 26 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:
a) | die technischen Anforderungen an Bildschirmgeräte, | |||||||||
b) | die Ausstattung von Bildschirmarbeitsplätzen, | |||||||||
c) | die Information und die Unterweisung der Bediensteten über alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrem Bildschirmarbeitsplatz, | |||||||||
d) | die Faktoren, die bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, zu berücksichtigen sind. |
(2) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 27 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:
a) | Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen, und | |||||||||
b) | die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind. |
(3) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 28 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:
a) | die für die Ermittlung und die Messung von Lärm anzuwendenden technischen Verfahren, Methoden und Geräte, | |||||||||
b) | die Grenzwerte (Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte) für die Maßnahmen nach § 28 Abs 3, | |||||||||
c) | die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind, sowie über Maßnahmen und Mittel, die zum Schutz des Gehörs gegen Lärm geeignet sind, | |||||||||
d) | die Überwachung der Hörfähigkeit der gegenüber Lärm besonders exponierten Bediensteten, | |||||||||
e) | die Information und die Unterweisung der Bediensteten in Bezug auf eine Gefährdung durch Lärm, insbesondere über die Grenzwerte, die Ergebnisse der Messungen und der Gefahrenbeurteilung und die auf dieser Grundlage zu treffenden Schutzmaßnahmen. |
(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 29 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:
a) | die für die Ermittlung und Messung von Erschütterungen anzuwendenden technischen Verfahren, Methoden und Geräte, | |||||||||
b) | die Grenzwerte (Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte) für die Maßnahmen nach § 29 Abs 4, | |||||||||
c) | die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung sowie bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen, insbesondere nach § 29 Abs 4 lit a, besonders zu berücksichtigen sind, | |||||||||
d) | die Überwachung der Gesundheit der gegenüber Erschütterungen exponierten Bediensteten, sobald es bewährte Verfahren zum Nachweis von Krankheiten oder von die Gesundheit schädigenden Auswirkungen gibt, und | |||||||||
e) | die Information und die Unterweisung der Bediensteten in Bezug auf eine Gefährdung durch Erschütterungen, insbesondere über die Grenzwerte, die Ergebnisse der Messungen und der Gefahrenbeurteilung und die auf dieser Grundlage zu treffenden Schutzmaßnahmen. |
(5) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 30 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:
a) | die für die Ermittlung und Messung von sonstigen physikalischen Einwirkungen anzuwendenden technischen Verfahren, Methoden und Geräte, | |||||||||
b) | die Grenzwerte für notwendige Schutzmaßnahmen, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen, | |||||||||
c) | die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung sowie bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind, | |||||||||
d) | die Überwachung der Gesundheit der gegenüber sonstigen physikalischen Einwirkungen besonders exponierten Bediensteten, sobald es bewährte Verfahren zum Nachweis von Krankheiten oder von die Gesundheit schädigenden Auswirkungen gibt, und | |||||||||
e) | die Information und die Unterweisung der Bediensteten in Bezug auf eine Gefährdung durch sonstige physikalische Einwirkungen, insbesondere über die Grenzwerte, die Ergebnisse der Messungen und der Gefahrenbeurteilung und die auf dieser Grundlage zu treffenden Schutzmaßnahmen. |
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Arbeiten, den Zeitpunkt und die Art der Meldung festzulegen, die der zuständigen Bedienstetenschutzkommission zu melden sind, weil sie mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Bediensteten verbunden sind und dies für eine wirksame Wahrnehmung des Bedienstetenschutzes erforderlich ist.
(7) Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Abs 1 bis 6 hat die Landesregierung die in § 59 angeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu berücksichtigen.
(1) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird. Monotonie, einseitige Belastung, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen sind möglichst gering zu halten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen sind abzuschwächen. Zwangshaltung ist möglichst zu vermeiden.
(2) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass die Bediensteten ihren Dienst möglichst ohne Gefahr verrichten können. Gegebenenfalls ist eine wirksame Überwachung sicherzustellen. Bei Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, dass die Bediensteten gegen Witterungseinflüsse möglichst geschützt sind.
(3) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
a) | hiefür geistig und körperlich geeignet sind und | |||||||||
b) | über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und/oder | |||||||||
c) | über die erforderliche Berufserfahrung verfügen. |
Persönliche Schutzausrüstung,
Dienstbekleidung
(1) Persönliche Schutzausrüstung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.
(2) Der Dienstgeber hat den Bediensteten die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn sonst kein ausreichender Schutz der Sicherheit und der Gesundheit erreicht werden kann.
(3) Der Dienstgeber hat die Bediensteten über die Notwendigkeit, Beschaffenheit und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung ausreichend zu informieren und darüber zu unterrichten, gegen welche Risiken sie geschützt sind. Erforderlichenfalls ist eine Schulung in der Benutzung durchzuführen.
(4) Der Dienstgeber hat den Bediensteten eine geeignete Dienstbekleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn dies die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten erfordert. Die Dienstbekleidung muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, dass durch die Dienstbekleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bewirkt wird. Im Fall von Verunreinigungen der Dienstbekleidung hat der Dienstgeber für eine ausreichende Reinigung zu sorgen.
Schutz von Jugendlichen
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen dem Alter des Jugendlichen angepasst sind.
(2) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 6) auf das Alter, die Körperkraft, die Entwicklung, die Erfahrung und die Ausbildung sowie den Stand der Unterweisung des Jugendlichen besonders Bedacht zu nehmen. Auf dieser Grundlage sind die für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit und der Sittlichkeit des Jugendlichen erforderlichen Maßnahmen festzulegen.
(3) Ergibt die Beurteilung nach Abs 2 eine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung im Sinne des § 132a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, stattfindet.
(4) Jugendliche dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden,
a) | die objektiv ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, | |||||||||
b) | bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, | |||||||||
c) | bei denen sie schädlichen Einwirkungen durch gefährliche Arbeitsstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind, | |||||||||
d) | die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche diese wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können, | |||||||||
e) | bei denen ihre Gesundheit durch extreme Kälte, Hitze oder Nässe, durch Lärm oder Erschütterungen gefährdet wird. Die lit c, d und e gelten nicht, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz des Jugendlichen durch Aufsicht einer fachkundigen Person oder durch andere Maßnahmen gewährleistet ist. |
(1) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 32 mit Verordnung nähere Bestimmungen über Arbeitsvorgänge, -plätze und Fachkenntnisse zu erlassen, insbesondere über
a) | die Gestaltung besonderer Arbeitsvorgänge, | |||||||||
b) | die Beschaffenheit von Arbeitsplätzen, im Hinblick auf Standsicherheit, Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände, Ergonomie, Überwachung und Schutz gegen Witterungseinflüsse, | |||||||||
c) | Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse und/oder Berufungserfahrung notwendig ist, den Nachweis dieser und die Anerkennung ausländischer Befähigungen. |
(2) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 33 mit Verordnung nähere Bestimmungen über die persönliche Schutzausrüstung und die Dienstbekleidung der Bediensteten zu erlassen, insbesondere über:
a) | Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen oder eine Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen sind, | |||||||||
b) | die Faktoren, die bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen besonders zu berücksichtigen sind, | |||||||||
c) | die qualitativen Anforderungen an persönliche Schutzausrüstungen, | |||||||||
d) | die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen. |
(3) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 34 mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit und der Sittlichkeit von Jugendlichen zu erlassen, insbesondere über:
a) | jene Tätigkeiten, zu denen Jugendliche nicht oder nur unter Bedingungen und Einschränkungen herangezogen werden dürfen, | |||||||||
b) | die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung sowie bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind, und | |||||||||
c) | die Information und die Unterweisung sowie die Überwachung der Gesundheit Jugendlicher. |
(4) Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat die Landesregierung die in § 59 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu berücksichtigen.
4. Unterabschnitt
Gesundheitsüberwachung
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene besondere Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Bedienstete nur betraut werden, wenn
a) | vor der Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und | |||||||||
b) | bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen). |
(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von einem vom Dienstgeber beauftragten Arzt, der eine anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert hat, nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin durchzuführen.
(3) Mit den Kosten einer Eignungs- oder Folgeuntersuchung dürfen die Bediensteten nicht belastet werden. Soweit die Untersuchungskosten vom zuständigen Sozialversicherungsträger ersetzt werden, hat der Dienstgeber deren Ersatz von diesem zu beanspruchen.
(1) Scheinen im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor der Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können. § 36 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche,
a) | bei denen Bedienstete gefährlichen Arbeitsstoffen, besonderen physikalischen Einwirkungen oder besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind oder | |||||||||
b) | bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Bedienstete eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann. |
Verpflichtungen des Dienstgebers
(1) Der Dienstgeber hat, auch auf Antrag des Bediensteten oder der zuständigen Bedienstetenschutzkommission, zu entscheiden, ob
a) | es sich bei der Tätigkeit des Bediensteten um eine solche handelt, die in einer Durchführungsverordnung gemäß § 39 Abs 1 lit a angeführt ist oder die, ohne einer Verordnung gemäß § 39 Abs 1 lit a angeführt zu sein, die Voraussetzungen des § 36 Abs 1, erster Halbsatz, erfüllt; | |||||||||
b) | die gesundheitliche Eignung des Bediensteten für eine bestimmte Tätigkeit gegeben ist; | |||||||||
c) | eine Verkürzung oder Verlängerung des Zeitabstandes zwischen den Folgeuntersuchungen erforderlich ist oder erfolgen kann. |
(2) Abs 1 lit b und c sind auch anzuwenden, wenn der Bedienstete oder die zuständige Bedienstetenschutzkommission einen begründeten Einwand gegen das Ergebnis einer erfolgten Beurteilung der gesundheitlichen Eignung oder der Festlegung oder Änderung des Zeitraumes zwischen Folgeuntersuchungen erheben.
(3) Der Dienstgeber hat den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Dienstnehmer sowie zu allen für die Beurteilung notwendigen Informationen und Aufzeichnungen zu gewähren. Den Bediensteten ist die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche freie Zeit sowie Einsicht in die sie persönlich betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren.
(4) Der Dienstgeber hat über alle Bediensteten, für die Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich oder die der Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe oder physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind, die in einer Verordnung gemäß § 39 Abs 1 lit d festzulegenden Aufzeichnungen zu führen, diese aufzubewahren und nach dem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienst- oder Aktivstand dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.
(1) Die Landesregierung hat zur Durchführung der §§ 36 bis 38 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:
a) | die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind, und die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind, | |||||||||
b) | die Durchführung dieser Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sind und welche Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind, | |||||||||
c) | die Information der Bediensteten in Bezug auf die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme von sonstigen besonderen Untersuchungen sowie über die Untersuchungsergebnisse, | |||||||||
d) | die Aufzeichnungen gemäß § 38 Abs. 4, die über die Bediensteten und ihre Tätigkeit, die Einwirkungen, die vorgenommenen Untersuchungen sowie die Ergebnisse dieser Untersuchungen, zu führen sind. |
(2) Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung die in § 59 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu berücksichtigen.
(1) Die Dienstgeber haben für die im § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen eine angemessene sicherheitstechnische Betreuung einzurichten. Soweit geeignete Bedienstete (§ 73 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) nicht zur Verfügung stehen, ist diese Verpflichtung durch Inanspruchnahme
a) | externer Sicherheitsfachkräfte gemäß § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, | |||||||||
b) | sicherheitstechnischer Zentren gemäß § 75 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder | |||||||||
c) | Präventionszentren eines Unfallversicherungsträgers gemäß § 78a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes |
zu erfüllen. Dabei ist möglichst eine Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Betreuung anzustreben.
(1a) Sicherheitsfachkräfte sind in Ausübung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(2) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen, soweit diese das Hilfspersonal, die Ausstattung und die Mittel nicht selbst beistellen.
(3) Erfolgt die Betreuung durch geeignete Bedienstete, ist diesen über die Verpflichtung gemäß Abs. 2 hinaus das notwendige Fachpersonal zur Verfügung zu stellen und im Rahmen ihrer Dienstzeit auch die zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Fortbildung erforderliche Zeit zu gewähren. Diese Bediensteten dürfen wegen der Ausübung der Tätigkeit dienstlich nicht benachteiligt werden.
(4) Die Sicherheitsfachkräfte unterliegen im Bereich des Landes der Aufsicht der Landesregierung, im Bereich der Gemeinden der Aufsicht des Gemeinderates und im Bereich der Gemeindeverbände der Aufsicht der Verbandsversammlung. Die Landesregierung, der Gemeinderat sowie die Verbandsversammlung haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Sicherheitsfachkräfte zu unterrichten. Die Sicherheitsfachkräfte sind verpflichtet, die von diesen Organen im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsrechts verlangten Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft endet vor Ablauf der Bestellungsdauer durch Tod oder Abberufung. Der Dienstgeber hat eine Sicherheitsfachkraft abzuberufen, wenn
a) | dies von der Sicherheitsfachkraft verlangt wird; | |||||||||
b) | die Sicherheitsfachkraft zur Ausübung der Tätigkeit dauernd unfähig wird; | |||||||||
c) | die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind; | |||||||||
d) | die Sicherheitsfachkraft ihre Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt. |
Arbeitsmedizinische Betreuung
(1) Die Dienstgeber haben für die im § 2 Abs 1 genannten Dienststellen eine angemessene arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Soweit geeignete Bedienstete (§ 79 Abs 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) nicht zur Verfügung stehen, hat die arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme
a) | arbeitsmedizinischer Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, | |||||||||
b) | externer Arbeitsmediziner gemäß § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder | |||||||||
c) | Präventionszentren eines Unfallversicherungsträgers gemäß § 78a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes | |||||||||
zu erfolgen. Dabei ist möglichst eine Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Betreuung anzustreben. |
(2) § 40 Abs 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass sich alle Bediensteten auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Die Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Aufgaben, Information und Beiziehung
der Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte
(1) Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im Folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.
(2) Die Präventivfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Organe der Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Dienstgestaltung zu beraten und die Vertreter des Dienstgebers bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesem Gebiet zu unterstützen.
(3) Die Dienstgeber haben den Präventivfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle, sowie die Ergebnisse der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen.
(4) Präventivfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs 2 erforderlichen Ausmaß regelmäßig zu beschäftigen. Die Einsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle beschäftigten Bediensteten und der darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten. In Dienststellen mit bis zu 50 Bediensteten kann die sicherheitstechnische und die arbeitsmedizinische Betreuung durch regelmäßige gemeinsame Begehungen durch die Präventivfachkräfte erfolgen.
(5) Den Präventivfachkräften darf die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften nicht übertragen werden. § 16 gilt auch für bedienstete Präventivfachkräfte.
(6) Die Landesregierung kann zur Durchführung des IV. Abschnittes dieses Gesetzes nähere Bestimmungen über die Rechte und Pflichten sowie die Information und Einbeziehung der Präventivfachkräfte durch den Dienstgeber sowie die Anforderungen an deren Ausbildung erlassen.
(1) Die Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Soweit dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen, ist der zuständigen Bedienstetenschutzkommission und den zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren oder sind Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln.
(2) Die Präventivfachkräfte haben untereinander sowie mit den Sicherheitsvertrauenspersonen und Organen der Bediensteten zusammenzuarbeiten. Insbesondere sind gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten, der Baustellen und der auswärtigen Arbeitsstellen durchzuführen.
(3) Die Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes den für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften verantwortlichen Personen sowie den Organen der Bediensteten mitzuteilen.
(4) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste oder unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten und die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften verantwortlichen Personen, die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie die Organe der Bediensteten zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
(5) Wenn nach Auffassung der zuständigen Bedienstetenschutzkommission eine Präventivfachkraft die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat diese die Beanstandungen dem Dienstgeber mitzuteilen. Der Dienstgeber hat dazu die zuständigen Organe der Bediensteten zu hören. Der Dienstgeber hat gegenüber der zuständigen Bedienstetenschutzkommission binnen vier Wochen zu den Beanstandungen Stellung zu nehmen.
V. Abschnitt
Durchführung und Kontrolle
1. Unterabschnitt
Verantwortlichkeit
(1) Die Übertragung der das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände als Dienstgeber nach diesem Gesetz treffenden Verpflichtungen zum Schutz der Bediensteten auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Dienststellenleiter und/oder den Leiter der zur Beseitigung des Missstandes zuständigen Dienststelle enthebt das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
(2) Die schuldhafte Nichteinhaltung der den Dienstgeber nach diesem Gesetz sowie den dazu erlassenen Verordnungen treffenden Verpflichtungen durch einen mit den Aufgaben des Bedienstetenschutzes beauftragten Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben. Der Bedienstete ist in einem solchen Fall nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zur Verantwortung zu ziehen.
(3) Festgestellte Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes sind von einem mit den Aufgaben des Bedienstetenschutzes beauftragten Bediensteten nicht zu vertreten, wenn die Zuständigkeit zu deren Beseitigung nach dienst-, organisations- oder haushaltsrechtlichen Vorschriften außerhalb seines Wirkungsbereiches liegt und dieser den Missstand der für die Beseitigung zuständigen Dienststelle gemeldet hat oder dessen Beseitigung nachweislich verlangt hat.
(1) Die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sowie die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt hinsichtlich der Dienststellen des Landes einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Bedienstetenschutzkommission. Die Kanzleigeschäfte der Bedienstetenschutzkommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(1a) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bedienstetenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Zu Mitgliedern der Bedienstetenschutzkommission dürfen nur Landesbedienstete bestellt werden, die die für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen:
a) | der Vorsitzende muss das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften mit der Studienrichtung Betriebswirtschaft oder Sozialwirtschaft oder der Staatswissenschaft abgeschlossen haben; | |||||||||
b) | ein Mitglied muss das Studium der Medizin abgeschlossen haben und eine Ausbildung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin aufweisen; | |||||||||
c) | ein Mitglied muss die Reifeprüfung an einer Höheren Technischen Lehranstalt der Fachrichtung Hochbau abgelegt oder ein entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen haben; | |||||||||
d) | ein Mitglied muss Mitglied der Personalvertretung sein. |
(3) Die Bedienstetenschutzkommission ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für das Mitglied gemäß Abs. 2 lit. d steht der Zentralpersonalvertretung das Vorschlagsrecht zu. Die Landesregierung hat die Zentralpersonalvertretung aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so hat die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bedienstetenschutzkommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind. Präventivfachkräfte dürfen nicht zu Mitgliedern der Bedienstetenschutzkommission bestellt werden. Die Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Dienstpflichten zu erfüllen.
(4) Für jedes Mitglied sind unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen nach Abs. 2 in gleicher Weise zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert, ruht oder erlischt die Mitgliedschaft, so treten die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge, in der sie bestellt wurden, an die Stelle des Mitgliedes.
(5) Die Mitgliedschaft zur Bedienstetenschutzkommission ruht während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(6) Ein Mitglied der Bedienstetenschutzkommission ist vor Ablauf der Funktionsperiode der Kommission von der Landesregierung abzuberufen, wenn das Mitglied:
a) | seine Abberufung verlangt; | |||||||||
b) | trotz Aufforderung unentschuldigt an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen der Landeskommission nicht teilgenommen hat; | |||||||||
c) | die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr bestehen; | |||||||||
d) | seine Pflichten als Mitglied der Bedienstetenschutzkommission sonst gröblich verletzt. |
(7) Die Mitgliedschaft zur Bedienstetenschutzkommission erlischt
a) | im Falle der Abberufung (Abs. 6), | |||||||||
b) | mit rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe oder | |||||||||
c) | mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. |
(8) Scheidet ein Mitglied aus der Bedienstetenschutzkommission aus, so ist für den Rest der Bestellungsdauer ein anderes Mitglied neu zu bestellen.
(9) Die Sitzungen der Bedienstetenschutzkommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Bedienstetenschutzkommission einzuberufen, wenn ein Mitglied dies unter Vorschlag eines Beratungsgegenstandes verlangt. Die Bedienstetenschutzkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(10) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bedienstetenschutzkommission zu unterrichten. Die Bedienstetenschutzkommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsrechts verlangten Auskünfte zu erteilen.
Überprüfung
(1) Die Bedienstetenschutzkommission wird tätig auf Verlangen
a) | eines Dienststellenleiters, | |||||||||
b) | der Zentralpersonalvertretung oder Dienststellenpersonalvertretung - bei Gefahr im Verzug auch auf Verlangen des Obmannes der Dienststellenpersonalvertretung oder Zentralpersonalvertretung -, sind keine Organe der Bediensteten bestellt, auch der Bediensteten oder | |||||||||
c) | der Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 12 Abs 2) oder der Präventivfachkräfte, nachdem diese vom Dienstgeber erfolglos die Beseitigung eines Missstandes verlangt haben. |
(2) Bei Vorliegen eines das Leben oder die Gesundheit gefährdenden Missstandes ist die Bedienstetenschutzkommission verpflichtet tätig zu werden.
(3) Die Bedienstetenschutzkommission hat eine Überprüfung entweder selbst, durch einzelne ihrer Mitglieder oder geeignete Sachverständige durchzuführen (Überprüfungsorgane). Für die Heranziehung von Sachverständigen ist § 52 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Betrauung von einzelnen Mitgliedern oder Sachverständigen mit Überprüfungen hat die Kommission durch kollegiale Beschlussfassung vorzunehmen. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende der Kommission berechtigt, einzelne Mitglieder oder Sachverständige mit der Durchführung von Überprüfungen zu beauftragen.
(5) Die Bedienstetenschutzkommission hat zu Jahresbeginn der Landesregierung einen Tätigkeitsbericht des letzten Jahres zu erstatten. Dieser hat insbesondere die überprüften Dienststellen, die Zahl der in diesen beschäftigten Bediensteten sowie die Art der festgestellten Mängel und die empfohlenen sowie die durchgeführten Maßnahmen zu enthalten.
Rechte der Überprüfungsorgane
(1) Die Überprüfungsorgane sind berechtigt, die im § 2 Abs 1 genannten Dienststellen des Landes mit allen Nebenräumen und Liegenschaften jederzeit zu betreten und zu besichtigen.
(2) Der Dienststellenleiter und/oder der beauftragte Bedienstete (§ 5 Abs 4), der Vorsitzende der Dienststellenpersonalvertretung sowie die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Präventivfachkräfte sind berechtigt, die Überprüfungsorgane bei der Überprüfung zu begleiten; auf Verlangen der Überprüfungsorgane sind der Dienststellenleiter, der beauftragte Bedienstete sowie die Präventivfachkräfte hiezu verpflichtet.
(3) Die Überprüfungsorgane sind befugt, vom Dienststellenleiter und/oder beauftragten Bediensteten und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskünfte über jene Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen. Die Einsicht in die nach diesem Gesetz zu führenden Aufzeichnungen ist zu gewähren, soweit dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen. Die Befragten sind zur Auskunft und zur Einsichtgewährung verpflichtet.
(4) Die Überprüfungsorgane sind berechtigt, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Messungen und Untersuchungen in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen, zu treffen.
(5) Wenn es zur Wahrnehmung des Bedienstetenschutzes erforderlich ist, sind die Überprüfungsorgane berechtigt, von den Erzeugern und Vertreibern von Arbeitsstoffen und Arbeitsmitteln sowie von akkreditierten Stellen jene Auskünfte zu verlangen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Sofortige Abhilfe
(1) Stellt ein Überprüfungsorgan das Vorliegen eines das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdenden Missstandes fest, so hat es unverzüglich die betroffenen Bediensteten, den Dienststellenleiter und/oder den beauftragten Bediensteten (§ 5 Abs 4), den Leiter der zur Beseitigung des Missstandes zuständigen Dienststelle, die Bedienstetenschutzkommission sowie die Dienststellenpersonalvertretung davon in Kenntnis zu setzen.
Erforderlichenfalls kann das Überprüfungsorgan die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen verlangen. Der Dienststellenleiter und/oder der beauftragte Bedienstete sowie der Leiter der zur Beseitigung des Missstandes zuständigen Dienststelle haben sofort die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Anordnungen zu treffen sowie der Bedienstetenschutzkommission darüber zu berichten.
(2) Wird einer Aufforderung gemäß Abs 1 von der zur Beseitigung dieses Missstandes zuständigen Dienststelle nicht unverzüglich entsprochen, so hat die Bedienstetenschutzkommission den Missstand und die zur Beseitigung dieses Missstandes erforderlichen Maßnahmen der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist der betreffenden Dienststelle, der Dienststellenpersonalvertretung, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivfachkräften zu übermitteln.
(3) Die Landesregierung hat unverzüglich die zur Beseitigung des Missstandes notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Kommt die Landesregierung zum Ergebnis, dass die Maßnahmen oder einzelne der bekannt gegebenen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht notwendig sind, so hat sie dies der Bedienstetenschutzkommission und den Landtagsklubs der im Landtag vertretenen Parteien mitzuteilen und zu begründen. Eine Ausfertigung dieser Mitteilung ist an die Dienststellenpersonalvertretung und die Präventivfachkräfte zu übermitteln.
Sonstige Maßnahmen
(1) Stellt das Überprüfungsorgan nicht unter § 47 fallende Mängel fest, so hat die Bedienstetenschutzkommission die Mängel den betroffenen Bediensteten, dem Leiter der überprüften Dienststelle und/oder dem beauftragten Bediensteten (§ 5 Abs 4), der Dienststellenpersonalvertretung und, wenn die Behebung der Mängel in den Aufgabenbereich einer anderen Dienststelle fällt, auch dem Leiter dieser Dienststelle, schriftlich bekannt zu geben.
(2) Nach Anhörung der Dienststellenpersonalvertretung hat die Bedienstetenschutzkommission dem Dienststellenleiter und/oder dem beauftragten Bediensteten und, soweit die Behebung der Mängel in den Aufgabenbereich einer anderen Dienststelle fällt, auch dem Leiter dieser Dienststelle, die zur Behebung dieser Mängel zu treffenden Maßnahmen schriftlich bekannt zu geben. In der schriftlichen Bekanntgabe ist eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel festzusetzen.
(3) Die Bedienstetenschutzkommission hat nach dem Ablauf der nach Abs 2 zweiter Satz festgesetzten Frist zu überprüfen, ob die nach Abs 1 festgestellten Mängel behoben worden sind. Nicht behobene Mängel und die zu deren Behebung zu treffenden Maßnahmen sind der Landesregierung unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung dieser Mängel bekannt zu geben.
(4) § 48 Abs 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung die Maßnahmen innerhalb der gemäß Abs 3 festgesetzten Frist zu treffen hat.
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 45 Abs. 1 erster Satz obliegt hinsichtlich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission der Gemeinden und Gemeindeverbände (Gemeinde-Bedienstetenschutzkommission). Die Kanzleigeschäfte der Kommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(1a) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gemeinde-Bedienstetenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Gemeinde-Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern:
a) | als ständige Mitglieder gehören der Kommission an: | |||||||||
1. | ein rechtskundiger Bediensteter des Landes als Vorsitzender; | |||||||||
2. | ein Mitglied, das die Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt der Fachrichtung Hochbau abgelegt oder ein entsprechendes Studium abgeschlossen hat; | |||||||||
3. | ein Mitglied, das das Studium der Medizin abgeschlossen hat und eine Ausbildung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin aufweist; | |||||||||
4. | ein vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, und vom Kärntner Gemeindebund gemeinsam namhaft gemachter Vertreter; | |||||||||
5. | ein Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Kärnten; | |||||||||
b) | als im Anlassfall entsendete Mitglieder: | |||||||||
1. | ein vom Gemeinderat der betreffenden Gemeinde oder vom an seine Stelle tretenden Organ eines Gemeindeverbandes zu entsendender Vertreter; | |||||||||
2. | ein von den Organen der Bediensteten der betreffenden Gemeinde oder des betreffenden Gemeindeverbandes zu entsendender Vertreter; | |||||||||
sind keine Organe der Bediensteten eingerichtet, tritt an dessen Stelle ein weiterer von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Kärnten, zu entsendender Vertreter. |
(3) Die ständigen Mitglieder der Gemeinde-Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für die Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. a Z 4 und 5 steht den jeweiligen Interessenvertretungen das Vorschlagsrecht zu. Die Landesregierung hat die Interessenvertretungen aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, hat die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gemeinde-Bedienstetenschutzkommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.
(4) § 45 Abs. 4 bis 10 sind anzuwenden.
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 45 Abs. 1 erster Satz obliegt hinsichtlich der Dienststellen der Städte mit eigenem Statut einer jeweils beim Magistrat der Städte mit eigenem Statut einzurichtenden Kommission der Stadt mit eigenem Statut (Statutarstadt-Bedienstetenschutzkommission). Die Kanzleigeschäfte der Kommission sind vom betreffenden Magistrat zu besorgen.
(1a) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statutarstadt–Bedienstetenschutzkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Statutarstadt-Bedienstetenschutzkommission der Stadt mit eigenem Statut besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Zu Mitgliedern der Kommission dürfen nur Bedienstete der Stadt bestellt werden, die die für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 lit. a bis d erfüllen.
(3) § 45 Abs. 3 bis 10 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Landesregierung der Gemeinderat tritt.
Aufgaben der Kommissionen
Die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 gelten für die Kommissionen gemäß §§ 50 und 51 mit der Maßgabe, dass
a) | an die Stelle der Landesregierung der Gemeindevorstand (Stadtsenat) bzw. jenes Organ, das bei den Gemeindeverbänden an seine Stelle tritt; | |||||||||
b) | an die Stelle der Zentralpersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung die Personalvertretung tritt; | |||||||||
c) | an die Stelle des Landtages in den Bestimmungen der §§ 48 Abs 3 und 49 Abs 4 der Gemeinderat tritt. |
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 112 Abs. 1 Z 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes hinsichtlich der Landeslehrer an öffentlichen Pflichtschulen obliegt einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission für Landeslehrer an Pflichtschulen (Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission). Die Kanzleigeschäfte der Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern:
a) | als ständige Mitglieder gehören der Kommission an: | |||||||||
1. | ein rechtskundiger Bediensteter des Landes als Vorsitzender, | |||||||||
2. | ein Mitglied, das die Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt der Fachrichtung Hochbau abgelegt oder ein entsprechendes Studium abgeschlossen hat, | |||||||||
3. | ein Mitglied, das das Studium der Medizin abgeschlossen hat und eine Ausbildung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin aufweist; | |||||||||
b) | als im Einzelfall entsendetes Mitglied, je nach Art der Schule, ein vom Zentralausschuss für allgemeinbildende Pflichtschulen oder ein vom Zentralausschuss für Landeslehrer an Berufsschulen zu entsendender Vertreter. |
(4) Die ständigen Mitglieder der Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder der Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode solange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt worden sind.
(5) § 45 Abs. 4 bis 10 sowie § 46 Abs. 3 und 5 sind anzuwenden.
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 119b Abs. 1 Z 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer in öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und den dazugehörigen Schülerheimen obliegt einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission für Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen (Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission). Die Kanzleigeschäfte der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(2) Die Mitglieder der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern:
a) | als ständige Mitglieder gehören der Kommission an: | |||||||||
1. | ein rechtskundiger Bediensteter des Landes als Vorsitzender, | |||||||||
2. | ein Mitglied, das die Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt der Fachrichtung Hochbau abgelegt oder ein entsprechendes Studium abgeschlossen hat, | |||||||||
3. | ein Mitglied, das das Studium der Medizin abgeschlossen hat und eine Ausbildung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin aufweist; | |||||||||
b) | als im Einzelfall entsendetes Mitglied ein vom Zentralausschuss für Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu entsendender Vertreter. |
(4) Die ständigen Mitglieder der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt worden sind.
(5) § 45 Abs. 4 bis 10 sowie § 46 Abs. 3 und 5 sind anzuwenden.
Bei der Erlassung von Durchführungsverordnungen zu § 42 Abs. 6 dieses Gesetzes hat die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, dass ein gleichartiges Schutzniveau für die an den Schulen verwendeten Landeslehrer und die sonstigen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Bediensteten erreicht wird.
(1) Für die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen ist § 11 dieses Gesetzes anzuwenden, soweit das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Kärntner Landeslehrergesetz nicht Abweichendes bestimmen. § 12 Abs. 6 ist anzuwenden.
(2) Die §§ 42 und 43 dieses Gesetzes gelten für Präventivfachkräfte im Sinne des § 113e des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, soweit § 113f des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes nicht Abweichendes bestimmt.
VI. Abschnitt
Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen
(1) Vor Erlassung der gemäß §§ 18, 20, 22, 25, 31, 35, 39 und 42 Abs 6 dieses Gesetzes vorgesehenen Verordnungen ist die Zentralpersonalvertretung zu hören.
(2) In den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen können Abweichungen von den in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen geregelt werden, wenn diese Abweichungen aus wichtigen dienstlichen Gründen oder, weil die Einhaltung dieser Anforderungen einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand mit sich bringen würde, erforderlich sind, die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten auf andere Weise gewährleistet sind und diesen Abweichungen Umsetzungserfordernisse im Hinblick auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenzustehen.
(3) Die Landesregierung darf im Einzelfall, nach Einholung einer Stellungnahme der Bedienstetenschutzkommission gemäß § 45 und nach Anhörung der Zentralpersonalvertretung, bei Vorliegen besonderer Umstände genehmigen, dass ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen der nach Abs 1 und 2 erlassenen Verordnungen abgewichen wird. Hinsichtlich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände steht dieses Recht dem Bürgermeister oder dem an seine Stelle tretenden Organ des Gemeindeverbandes nach Anhörung der Personalvertretung und der Kommissionen gemäß §§ 50 oder 51 zu.
(4) Die Voraussetzungen im Sinne des Abs 3 liegen insbesondere vor, wenn
a) | diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und | |||||||||
b) | nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind und dass durch eine andere vom Dienstgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung dieser Verordnung. |
(5) Ausnahmen nach Abs 3 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs 4 lit b genannten Zielsetzungen erforderlich ist.
In jeder Dienststelle des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:
a) | das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005; | |||||||||
b) | die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und, soweit Verordnungen des Bundes für anwendbar erklärt werden, auch diese und | |||||||||
c) | die nach § 53 Abs. 3 erteilten Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen. |
Eigener Wirkungsbereich
Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
VII. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
(1) §§ 6 und 7 treten für Dienststellen mit höherem Gefährdungspotential (Abs 2 lit a) am 1. Jänner 2005, für die übrigen Dienststellen am 1. Juli 2005 in Kraft. Die Umsetzung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Tretens-Datum fertig gestellt sein.
(2) Die Bestimmungen der §§ 40 und 41 treten für die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile), je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
a) | für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem höheren Gefährdungspotential am 1. Jänner 2005, | |||||||||
b) | für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem mittleren Gefährdungspotential am 1. Juli 2005 und | |||||||||
c) | für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringeren Gefährdungspotential am 1. Jänner 2006. |
(3) Durch Verordnung der Landesregierung sind die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Landesdienststellen (Landesdienststellenteile) den lit a bis c des Abs 2 zuzuordnen. Für die Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände ist diese Zuordnung durch Verordnung des Gemeinderates oder des an seine Stelle tretenden Organes der Gemeindeverbände vorzunehmen.
(4) Gemäß § 11 Abs 2 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl Nr 5/1981, erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten als Ausnahmegenehmigungen im Sinne des § 53 Abs 3 dieses Gesetzes.
(5) Die Landeskommission, die nach § 5 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl Nr 5/1981, bestellt wurde, bleibt als Bedienstetenschutzkommission im Sinne dieses Gesetzes bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.
(6) Für Arbeitsstätten, die bereits vor dem 1. Jänner 1993 genutzt wurden, dürfen in der nach § 20 zu erlassenden Verordnung die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festgelegt werden, die mit den in § 59 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar sind. Weiters ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten bei Änderungen und Erweiterungen der Arbeitsstätte die Bestimmungen der Verordnung wirksam werden.
(7) Die Bestimmungen folgender Verordnungen gelten bis zur Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, mit der die Bestimmungen der angeführten Verordnungen ersetzt werden oder abweichende Regelungen getroffen werden, als landesgesetzliche Bestimmungen:
a) | die §§ 1 bis 15 der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), BGBl II Nr 124/1998; | |||||||||
b) | die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), BGBl II Nr 237/1998, und | |||||||||
c) | die §§ 1 bis 20 sowie die Anhänge I bis V der Grenzwerteverordnung 2003 (GKV 2003), BGBl II Nr 253/2001, in der Fassung der Verordnungen BGBl II Nr 184/2003 und 119/2004. |
(8) Die Bestimmungen des Abs 7 lit a bis c gelten für den Schutz der Bediensteten (§ 2 Abs 3) mit der Maßgabe, dass
a) | an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" | |||||||||
und "Arbeitgeber/innen" die Begriffe "Bedienstete" und "Dienstgeber" treten; | ||||||||||
b) | an die Stelle des Begriffes "Arbeitsinspektorat" der Begriff "Bedienstetenschutzkommission" tritt und | |||||||||
c) | an die Stelle des Begriffes "Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" der Begriff "Bezeichnung der Dienststelle" tritt. |
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
a) | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015; | |||||||||
b) | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013; | |||||||||
c) | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2015; | |||||||||
d) | Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015; | |||||||||
e) | Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014; | |||||||||
f) | Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2015; | |||||||||
g) | Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015; | |||||||||
h) | Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015. |
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 8, derzeit zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 58/2013 der Kommission, ABl. Nr. L 216 vom 10.8.2013, S. 1, zu verstehen.
In-Kraft-Treten
(1) Soweit im § 56 nicht anderes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz, LGBl Nr 5/1981, außer Kraft.
Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
1. | Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009, S. 28; | |||||||||
2. | Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl Nr L 183 vom 29. 6. 1989, S 1); | |||||||||
3. | Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl Nr L 393 vom 30. 12. 1989, S 1); | |||||||||
4. | Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 260 vom 3.10.2009, S 5; | |||||||||
5. | Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl Nr L 393 vom 30. 12. 1989, S 18); | |||||||||
6. | Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl Nr L 156 vom 21. 6. 1990, S 9); | |||||||||
7. | Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl Nr L 156 vom 21. 6. 1990, S 14); | |||||||||
8. | Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates), ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 50; | |||||||||
9. | Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl Nr L 262 vom 17. 10. 2000, S 21); | |||||||||
10. | Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl Nr L 206 vom 29. 7. 1991, S 19); | |||||||||
11. | Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl Nr L 245 vom 26. 8. 92, S 6); | |||||||||
12. | Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl Nr L 245 vom 26. 8. 1992, S 23); | |||||||||
13. | Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl Nr L 348 vom 20. 11. 1992, S 1); | |||||||||
14. | Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABl Nr L 216 vom 20. 8. 1994, S 12); | |||||||||
15. | Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (14. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl Nr L 131 vom 5. 5. 1998, S 1); | |||||||||
16. | Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (15. Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/39/EWG) (ABl Nr L 23 vom 28. 1. 2000, S 57); | |||||||||
17. | Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl Nr L 142 vom 16. 6. 2000, S 47); | |||||||||
18. | Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl Nr L 177 vom 6. 7. 2002, S 13); | |||||||||
19. | Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl Nr L 42 vom 15. 2. 2003, S 38); | |||||||||
20. | Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl Nr L 299 vom 18. 11. 2003, S 9). | |||||||||
21. | Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zweck ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S. 1. |
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit nicht im Abs. 2 Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. II Z 1 (betreffend § 62n Abs. 1 lit. d Z 1) tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(3) Art. I Z 2 (soweit er § 23 Abs. 3a, 4a und 5a des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 betrifft) und Art. II Z 3 (soweit er § 116h Abs. 2a der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 betrifft) treten am 1. Jänner 2028 außer Kraft.
(4) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EWG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S 1, umgesetzt.
Gesetz über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der in den
Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände
beschäftigten Bediensteten (Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 -
K-BSG)
StF: LGBl Nr 7/2005
Änderung
LGBl Nr 81/2005 (DFB)