Verpflichtungen des Dienstgebers
(1) Der Dienstgeber hat, auch auf Antrag des Bediensteten oder der zuständigen Bedienstetenschutzkommission, zu entscheiden, ob
a) | es sich bei der Tätigkeit des Bediensteten um eine solche handelt, die in einer Durchführungsverordnung gemäß § 39 Abs 1 lit a angeführt ist oder die, ohne einer Verordnung gemäß § 39 Abs 1 lit a angeführt zu sein, die Voraussetzungen des § 36 Abs 1, erster Halbsatz, erfüllt; | |||||||||
b) | die gesundheitliche Eignung des Bediensteten für eine bestimmte Tätigkeit gegeben ist; | |||||||||
c) | eine Verkürzung oder Verlängerung des Zeitabstandes zwischen den Folgeuntersuchungen erforderlich ist oder erfolgen kann. |
(2) Abs 1 lit b und c sind auch anzuwenden, wenn der Bedienstete oder die zuständige Bedienstetenschutzkommission einen begründeten Einwand gegen das Ergebnis einer erfolgten Beurteilung der gesundheitlichen Eignung oder der Festlegung oder Änderung des Zeitraumes zwischen Folgeuntersuchungen erheben.
(3) Der Dienstgeber hat den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Dienstnehmer sowie zu allen für die Beurteilung notwendigen Informationen und Aufzeichnungen zu gewähren. Den Bediensteten ist die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche freie Zeit sowie Einsicht in die sie persönlich betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren.
(4) Der Dienstgeber hat über alle Bediensteten, für die Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich oder die der Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe oder physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind, die in einer Verordnung gemäß § 39 Abs 1 lit d festzulegenden Aufzeichnungen zu führen, diese aufzubewahren und nach dem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienst- oder Aktivstand dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.
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