(1) Die Dienstgeber haben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte, die die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben betreffen, zu sorgen. Im Rahmen dieser Verpflichtung sind die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde der Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung dienstbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel. Diese Maßnahmen sind entsprechend den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen; eine Verbesserung der bestehenden Arbeitsbedingungen ist anzustreben. Mit den Kosten der Maßnahmen dürfen die Bediensteten nicht belastet werden.
(2) Dem Dienstgeber obliegt es, im Rahmen der Vorsorge für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
(3) Die Heranziehung von Präventivfachkräften (§§ 40 und 41), die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 11) sowie die Pflichten der Bediensteten in den Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes entheben den Dienstgeber nicht von der Verpflichtung, für die Einhaltung der betreffenden Bestimmungen zu sorgen.
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