§ 49 K-BSG

K-BSG - Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 49

Sonstige Maßnahmen

 

(1) Stellt das Überprüfungsorgan nicht unter § 47 fallende Mängel fest, so hat die Bedienstetenschutzkommission die Mängel den betroffenen Bediensteten, dem Leiter der überprüften Dienststelle und/oder dem beauftragten Bediensteten (§ 5 Abs 4), der Dienststellenpersonalvertretung und, wenn die Behebung der Mängel in den Aufgabenbereich einer anderen Dienststelle fällt, auch dem Leiter dieser Dienststelle, schriftlich bekannt zu geben.

 

(2) Nach Anhörung der Dienststellenpersonalvertretung hat die Bedienstetenschutzkommission dem Dienststellenleiter und/oder dem beauftragten Bediensteten und, soweit die Behebung der Mängel in den Aufgabenbereich einer anderen Dienststelle fällt, auch dem Leiter dieser Dienststelle, die zur Behebung dieser Mängel zu treffenden Maßnahmen schriftlich bekannt zu geben. In der schriftlichen Bekanntgabe ist eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel festzusetzen.

 

(3) Die Bedienstetenschutzkommission hat nach dem Ablauf der nach Abs 2 zweiter Satz festgesetzten Frist zu überprüfen, ob die nach Abs 1 festgestellten Mängel behoben worden sind. Nicht behobene Mängel und die zu deren Behebung zu treffenden Maßnahmen sind der Landesregierung unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung dieser Mängel bekannt zu geben.

 

(4) § 48 Abs 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung die Maßnahmen innerhalb der gemäß Abs 3 festgesetzten Frist zu treffen hat.

In Kraft seit 04.02.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 K-BSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 K-BSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 K-BSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 K-BSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 K-BSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48 K-BSG
§ 50 K-BSG