(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für jede Dienststelle in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahrenverhütung (§ 6) schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
(2) Die Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren
a) | über alle tödlichen Dienstunfälle und über alle Dienstunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Dienstausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und | |||||||||
b) | über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Dienstunfall geführt hätten und die gemäß § 16 Abs. 5 von den Bediensteten gemeldet wurden. |
(3) Die Dienstgeber haben der zuständigen Bedienstetenschutzkommission und den zuständigen Präventivfachkräften tödliche und sonstige schwere Dienstunfälle zu melden. Auf Verlangen der Bedienstetenschutzkommissionen ist über bestimmte Dienstunfälle gesondert Bericht zu erstatten.
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