(1) Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten des Schutzes der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind.
(1a) Dieses Gesetz gilt für Landeslehrer nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) | für die in Art. 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, genannten Personen findet dieses Gesetz nach Maßgabe des § 52a sowie des Va. Ab-schnittes Anwendung; | |||||||||
b) | für die in Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG genannten Personen findet nur § 52b dieses Gesetzes Anwendung. |
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Katastrophenhilfsdienste, soweit bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen das weitergehende öffentliche Interesse sofortige Maßnahmen erfordert.
In solchen Fällen ist dafür zu sorgen, dass größtmögliche Sicherheit und größtmöglicher Gesundheitsschutz gewährleistet sind.
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