§ 1 K-BSG Geltungsbereich

K-BSG - Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten des Schutzes der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind.

(1a) Dieses Gesetz gilt für Landeslehrer nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)

für die in Art. 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, genannten Personen findet dieses Gesetz nach Maßgabe des § 52a sowie des Va. Ab-schnittes Anwendung;

b)

für die in Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG genannten Personen findet nur § 52b dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Katastrophenhilfsdienste, soweit bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen das weitergehende öffentliche Interesse sofortige Maßnahmen erfordert.

In solchen Fällen ist dafür zu sorgen, dass größtmögliche Sicherheit und größtmöglicher Gesundheitsschutz gewährleistet sind.

In Kraft seit 13.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 K-BSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 K-BSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 K-BSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 K-BSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 K-BSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 K-BSG