§ 56 K-BSG

K-BSG - Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

VII. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 56

Übergangsbestimmungen

 

(1) §§ 6 und 7 treten für Dienststellen mit höherem Gefährdungspotential (Abs 2 lit a) am 1. Jänner 2005, für die übrigen Dienststellen am 1. Juli 2005 in Kraft. Die Umsetzung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Tretens-Datum fertig gestellt sein.

 

(2) Die Bestimmungen der §§ 40 und 41 treten für die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile), je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

a)

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem höheren Gefährdungspotential am 1. Jänner 2005,

b)

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem mittleren Gefährdungspotential am 1. Juli 2005 und

c)

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringeren Gefährdungspotential am 1. Jänner 2006.

 

(3) Durch Verordnung der Landesregierung sind die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Landesdienststellen (Landesdienststellenteile) den lit a bis c des Abs 2 zuzuordnen. Für die Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände ist diese Zuordnung durch Verordnung des Gemeinderates oder des an seine Stelle tretenden Organes der Gemeindeverbände vorzunehmen.

 

(4) Gemäß § 11 Abs 2 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl Nr 5/1981, erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten als Ausnahmegenehmigungen im Sinne des § 53 Abs 3 dieses Gesetzes.

 

(5) Die Landeskommission, die nach § 5 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl Nr 5/1981, bestellt wurde, bleibt als Bedienstetenschutzkommission im Sinne dieses Gesetzes bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.

 

(6) Für Arbeitsstätten, die bereits vor dem 1. Jänner 1993 genutzt wurden, dürfen in der nach § 20 zu erlassenden Verordnung die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festgelegt werden, die mit den in § 59 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar sind. Weiters ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten bei Änderungen und Erweiterungen der Arbeitsstätte die Bestimmungen der Verordnung wirksam werden.

 

(7) Die Bestimmungen folgender Verordnungen gelten bis zur Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, mit der die Bestimmungen der angeführten Verordnungen ersetzt werden oder abweichende Regelungen getroffen werden, als landesgesetzliche Bestimmungen:

a)

die §§ 1 bis 15 der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), BGBl II Nr 124/1998;

b)

die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), BGBl II Nr 237/1998, und

c)

die §§ 1 bis 20 sowie die Anhänge I bis V der Grenzwerteverordnung 2003 (GKV 2003), BGBl II Nr 253/2001, in der Fassung der Verordnungen BGBl II Nr 184/2003 und 119/2004.

 

(8) Die Bestimmungen des Abs 7 lit a bis c gelten für den Schutz der Bediensteten (§ 2 Abs 3) mit der Maßgabe, dass

a)

an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen"

und "Arbeitgeber/innen" die Begriffe "Bedienstete" und "Dienstgeber" treten;

b)

an die Stelle des Begriffes "Arbeitsinspektorat" der Begriff "Bedienstetenschutzkommission" tritt und

c)

an die Stelle des Begriffes "Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" der Begriff "Bezeichnung der Dienststelle" tritt.

In Kraft seit 04.02.2005 bis 31.12.9999
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