Handhabung von Lasten
(1) Der Dienstgeber hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, dass die Bediensteten schwere Lasten manuell handhaben müssen.
(2) Die manuelle Handhabung von Lasten ist jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch einen oder mehrere Bedienstete, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstigen ergonomischen Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt.
(3) Ist die manuelle Handhabung von Lasten nicht vermeidbar, so hat der Dienstgeber den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass die Handhabung möglichst sicher und mit möglichst geringer Gefährdung der Gesundheit, vor allem des Bewegungs- und Stützapparates, erfolgen kann. Insbesondere
a) | darf der Dienstgeber nur Bedienstete, die dafür körperlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse verfügen, mit der Handhabung von Lasten beauftragen, | |||||||||
b) | sind diese Bediensteten über die sachgemäße Handhabung der Lasten und die Gefahren ihrer unsachgemäßen Handhabung zu unterweisen. Nach Möglichkeit müssen sie dabei auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten erhalten. |
(4) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 6) auf die Merkmale der zu handhabenden Lasten, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung sowie die Erfordernisse der Aufgabe besonders Bedacht zu nehmen. Auf dieser Grundlage sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
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