(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 112 Abs. 1 Z 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes hinsichtlich der Landeslehrer an öffentlichen Pflichtschulen obliegt einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission für Landeslehrer an Pflichtschulen (Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission). Die Kanzleigeschäfte der Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern:
a) | als ständige Mitglieder gehören der Kommission an: | |||||||||
1. | ein rechtskundiger Bediensteter des Landes als Vorsitzender, | |||||||||
2. | ein Mitglied, das die Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt der Fachrichtung Hochbau abgelegt oder ein entsprechendes Studium abgeschlossen hat, | |||||||||
3. | ein Mitglied, das das Studium der Medizin abgeschlossen hat und eine Ausbildung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin aufweist; | |||||||||
b) | als im Einzelfall entsendetes Mitglied, je nach Art der Schule, ein vom Zentralausschuss für allgemeinbildende Pflichtschulen oder ein vom Zentralausschuss für Landeslehrer an Berufsschulen zu entsendender Vertreter. |
(4) Die ständigen Mitglieder der Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder der Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode solange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt worden sind.
(5) § 45 Abs. 4 bis 10 sowie § 46 Abs. 3 und 5 sind anzuwenden.
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