§ 58 K-BSG

K-BSG - Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 58

In-Kraft-Treten

 

(1) Soweit im § 56 nicht anderes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz, LGBl Nr 5/1981, außer Kraft.

In Kraft seit 04.02.2005 bis 31.12.9999
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