Schutz von Jugendlichen
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen dem Alter des Jugendlichen angepasst sind.
(2) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 6) auf das Alter, die Körperkraft, die Entwicklung, die Erfahrung und die Ausbildung sowie den Stand der Unterweisung des Jugendlichen besonders Bedacht zu nehmen. Auf dieser Grundlage sind die für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit und der Sittlichkeit des Jugendlichen erforderlichen Maßnahmen festzulegen.
(3) Ergibt die Beurteilung nach Abs 2 eine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung im Sinne des § 132a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, stattfindet.
(4) Jugendliche dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden,
a) | die objektiv ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, | |||||||||
b) | bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, | |||||||||
c) | bei denen sie schädlichen Einwirkungen durch gefährliche Arbeitsstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind, | |||||||||
d) | die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche diese wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können, | |||||||||
e) | bei denen ihre Gesundheit durch extreme Kälte, Hitze oder Nässe, durch Lärm oder Erschütterungen gefährdet wird. Die lit c, d und e gelten nicht, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz des Jugendlichen durch Aufsicht einer fachkundigen Person oder durch andere Maßnahmen gewährleistet ist. |
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