(1) Die Dienstgeber können für einzelne Dienststellen Sicherheitsvertrauenspersonen bestellen, wenn in einer Dienststelle regelmäßig mehr als zehn Bedienstete ihren Dienst verrichten. Sie sind zu bestellen, wenn in der Dienststelle mehr als 50 Bedienstete ihren Dienst verrichten. Werden regelmäßig nicht mehr als 50 Bedienstete beschäftigt, kann ein Organ der Bediensteten die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
(2) Für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen, in denen regelmäßig mehr als zehn Bedienstete ihren Dienst verrichten, kann eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder der bestehenden Gefährdungen im Interesse des Bedienstetenschutzes zweckmäßig ist. Für jene Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, in denen regelmäßig mehr als 50 Bedienstete ihren Dienst verrichten, muss eine gesonderte Bestellung erfolgen. Werden regelmäßig nicht mehr als 50 Bedienstete beschäftigt, kann ein Organ der Bediensteten die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind unter Berücksichtigung der Anzahl der Bediensteten und der bestehenden Sicherheits- und Gesundheitsgefahren und Belastungen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Sicherheitsvertrauenspersonen sind Vertreter der Bediensteten mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Bediensteten.
(3a) Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
(4) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgt jedenfalls auf Vorschlag der zuständigen Organe der Bediensteten auf die Dauer von vier Jahren. Sind keine Organe der Bediensteten eingerichtet oder wird ein Vorschlag trotz Aufforderung nicht rechtzeitig erstattet, sind die Bediensteten von der beabsichtigten Bestellung zu informieren. Wenn dies mindestens ein Drittel der Bediensteten einer Dienststelle innerhalb von einem Monat schriftlich beantragt, ist eine andere Person zu bestellen.
(5) Die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen sind der zuständigen Bedienstetenschutzkommission mitzuteilen.
(6) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Dienstgeber haben den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind im Rahmen ihrer Dienstzeit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit und die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Sie sind angemessen zu unterweisen.
(7) Den Sicherheitsvertrauenspersonen darf die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften über den Bedienstetenschutz nicht übertragen werden. Die Bestimmungen über die Pflichten der Bediensteten (§ 16) gelten auch für die Sicherheitsvertrauenspersonen.
(8) Die Tätigkeit einer Sicherheitsvertrauensperson endet vor Ablauf der Bestellungsdauer durch Tod oder Abberufung. Der Dienstgeber hat eine Sicherheitsvertrauensperson abzuberufen,
a) | wenn dies von den Organen der Bediensteten oder im Fall des Abs. 4 zweiter Satz von mindestens einem Drittel der Bediensteten verlangt wird; | |||||||||
b) | wenn dies von der Sicherheitsvertrauensperson verlangt wird; | |||||||||
c) | wenn die Sicherheitsvertrauensperson aus dem Dienststand oder dem aktiven Dienststand ausscheidet; | |||||||||
d) | wenn die Sicherheitsvertrauensperson zur Ausübung der Tätigkeit dauernd unfähig wird; | |||||||||
e) | wenn die Sicherheitsvertrauensperson ihre Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt. |
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