Überprüfung
(1) Die Bedienstetenschutzkommission wird tätig auf Verlangen
a) | eines Dienststellenleiters, | |||||||||
b) | der Zentralpersonalvertretung oder Dienststellenpersonalvertretung - bei Gefahr im Verzug auch auf Verlangen des Obmannes der Dienststellenpersonalvertretung oder Zentralpersonalvertretung -, sind keine Organe der Bediensteten bestellt, auch der Bediensteten oder | |||||||||
c) | der Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 12 Abs 2) oder der Präventivfachkräfte, nachdem diese vom Dienstgeber erfolglos die Beseitigung eines Missstandes verlangt haben. |
(2) Bei Vorliegen eines das Leben oder die Gesundheit gefährdenden Missstandes ist die Bedienstetenschutzkommission verpflichtet tätig zu werden.
(3) Die Bedienstetenschutzkommission hat eine Überprüfung entweder selbst, durch einzelne ihrer Mitglieder oder geeignete Sachverständige durchzuführen (Überprüfungsorgane). Für die Heranziehung von Sachverständigen ist § 52 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Betrauung von einzelnen Mitgliedern oder Sachverständigen mit Überprüfungen hat die Kommission durch kollegiale Beschlussfassung vorzunehmen. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende der Kommission berechtigt, einzelne Mitglieder oder Sachverständige mit der Durchführung von Überprüfungen zu beauftragen.
(5) Die Bedienstetenschutzkommission hat zu Jahresbeginn der Landesregierung einen Tätigkeitsbericht des letzten Jahres zu erstatten. Dieser hat insbesondere die überprüften Dienststellen, die Zahl der in diesen beschäftigten Bediensteten sowie die Art der festgestellten Mängel und die empfohlenen sowie die durchgeführten Maßnahmen zu enthalten.
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