Verordnungen über besondere
Arbeitsvorgänge und -plätze
(1) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 26 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:
a) | die technischen Anforderungen an Bildschirmgeräte, | |||||||||
b) | die Ausstattung von Bildschirmarbeitsplätzen, | |||||||||
c) | die Information und die Unterweisung der Bediensteten über alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrem Bildschirmarbeitsplatz, | |||||||||
d) | die Faktoren, die bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, zu berücksichtigen sind. |
(2) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 27 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:
a) | Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen, und | |||||||||
b) | die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind. |
(3) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 28 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:
a) | die für die Ermittlung und die Messung von Lärm anzuwendenden technischen Verfahren, Methoden und Geräte, | |||||||||
b) | die Grenzwerte (Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte) für die Maßnahmen nach § 28 Abs 3, | |||||||||
c) | die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind, sowie über Maßnahmen und Mittel, die zum Schutz des Gehörs gegen Lärm geeignet sind, | |||||||||
d) | die Überwachung der Hörfähigkeit der gegenüber Lärm besonders exponierten Bediensteten, | |||||||||
e) | die Information und die Unterweisung der Bediensteten in Bezug auf eine Gefährdung durch Lärm, insbesondere über die Grenzwerte, die Ergebnisse der Messungen und der Gefahrenbeurteilung und die auf dieser Grundlage zu treffenden Schutzmaßnahmen. |
(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 29 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:
a) | die für die Ermittlung und Messung von Erschütterungen anzuwendenden technischen Verfahren, Methoden und Geräte, | |||||||||
b) | die Grenzwerte (Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte) für die Maßnahmen nach § 29 Abs 4, | |||||||||
c) | die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung sowie bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen, insbesondere nach § 29 Abs 4 lit a, besonders zu berücksichtigen sind, | |||||||||
d) | die Überwachung der Gesundheit der gegenüber Erschütterungen exponierten Bediensteten, sobald es bewährte Verfahren zum Nachweis von Krankheiten oder von die Gesundheit schädigenden Auswirkungen gibt, und | |||||||||
e) | die Information und die Unterweisung der Bediensteten in Bezug auf eine Gefährdung durch Erschütterungen, insbesondere über die Grenzwerte, die Ergebnisse der Messungen und der Gefahrenbeurteilung und die auf dieser Grundlage zu treffenden Schutzmaßnahmen. |
(5) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 30 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:
a) | die für die Ermittlung und Messung von sonstigen physikalischen Einwirkungen anzuwendenden technischen Verfahren, Methoden und Geräte, | |||||||||
b) | die Grenzwerte für notwendige Schutzmaßnahmen, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen, | |||||||||
c) | die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung sowie bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind, | |||||||||
d) | die Überwachung der Gesundheit der gegenüber sonstigen physikalischen Einwirkungen besonders exponierten Bediensteten, sobald es bewährte Verfahren zum Nachweis von Krankheiten oder von die Gesundheit schädigenden Auswirkungen gibt, und | |||||||||
e) | die Information und die Unterweisung der Bediensteten in Bezug auf eine Gefährdung durch sonstige physikalische Einwirkungen, insbesondere über die Grenzwerte, die Ergebnisse der Messungen und der Gefahrenbeurteilung und die auf dieser Grundlage zu treffenden Schutzmaßnahmen. |
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Arbeiten, den Zeitpunkt und die Art der Meldung festzulegen, die der zuständigen Bedienstetenschutzkommission zu melden sind, weil sie mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Bediensteten verbunden sind und dies für eine wirksame Wahrnehmung des Bedienstetenschutzes erforderlich ist.
(7) Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Abs 1 bis 6 hat die Landesregierung die in § 59 angeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu berücksichtigen.
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