§ 32 K-BSG Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge,

K-BSG - Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird. Monotonie, einseitige Belastung, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen sind möglichst gering zu halten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen sind abzuschwächen. Zwangshaltung ist möglichst zu vermeiden.

(2) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass die Bediensteten ihren Dienst möglichst ohne Gefahr verrichten können. Gegebenenfalls ist eine wirksame Überwachung sicherzustellen. Bei Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, dass die Bediensteten gegen Witterungseinflüsse möglichst geschützt sind.

(3) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die

a)

hiefür geistig und körperlich geeignet sind und

b)

über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und/oder

c)

über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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