(1) Bei der Übertragung von Aufgaben an einen Bediensteten ist dessen Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass nur jene Bediensteten Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten im Nacht-, Schicht- oder Wechseldienst ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass hinsichtlich ihrer Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit der Art ihres Dienstes Rechnung getragen wird.
(4) Bei der Beschäftigung von Bediensteten mit Behinderung ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand möglichst Rücksicht zu nehmen. Hinsichtlich der Eignung des Arbeitsplatzes ist die Anwältin (der Anwalt) für Menschen mit Behinderung zu hören.
(5) Die Beschäftigung weiblicher Bediensteter mit Arbeiten, die infolge ihrer Art spezifische Gefahren für Frauen bewirken können, darf nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen erfolgen, die diese besondere Gefahr vermeiden.
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