(1) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 32 mit Verordnung nähere Bestimmungen über Arbeitsvorgänge, -plätze und Fachkenntnisse zu erlassen, insbesondere über
a) | die Gestaltung besonderer Arbeitsvorgänge, | |||||||||
b) | die Beschaffenheit von Arbeitsplätzen, im Hinblick auf Standsicherheit, Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände, Ergonomie, Überwachung und Schutz gegen Witterungseinflüsse, | |||||||||
c) | Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse und/oder Berufungserfahrung notwendig ist, den Nachweis dieser und die Anerkennung ausländischer Befähigungen. |
(2) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 33 mit Verordnung nähere Bestimmungen über die persönliche Schutzausrüstung und die Dienstbekleidung der Bediensteten zu erlassen, insbesondere über:
a) | Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen oder eine Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen sind, | |||||||||
b) | die Faktoren, die bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen besonders zu berücksichtigen sind, | |||||||||
c) | die qualitativen Anforderungen an persönliche Schutzausrüstungen, | |||||||||
d) | die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen. |
(3) Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 34 mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit und der Sittlichkeit von Jugendlichen zu erlassen, insbesondere über:
a) | jene Tätigkeiten, zu denen Jugendliche nicht oder nur unter Bedingungen und Einschränkungen herangezogen werden dürfen, | |||||||||
b) | die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung sowie bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind, und | |||||||||
c) | die Information und die Unterweisung sowie die Überwachung der Gesundheit Jugendlicher. |
(4) Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat die Landesregierung die in § 59 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu berücksichtigen.
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