(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 45 Abs. 1 erster Satz obliegt hinsichtlich der Dienststellen der Städte mit eigenem Statut einer jeweils beim Magistrat der Städte mit eigenem Statut einzurichtenden Kommission der Stadt mit eigenem Statut (Statutarstadt-Bedienstetenschutzkommission). Die Kanzleigeschäfte der Kommission sind vom betreffenden Magistrat zu besorgen.
(1a) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statutarstadt–Bedienstetenschutzkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Statutarstadt-Bedienstetenschutzkommission der Stadt mit eigenem Statut besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Zu Mitgliedern der Kommission dürfen nur Bedienstete der Stadt bestellt werden, die die für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 lit. a bis d erfüllen.
(3) § 45 Abs. 3 bis 10 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Landesregierung der Gemeinderat tritt.
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